Der Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils muss nicht zur Eintragung zum Handelsregister angemeldet werden, da die Gesellschafter bei der GmbH nicht im Handelsregister eingetragen sind. Allerdings ist bei der Veräußerung eines Geschäftsanteils der Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft anzumelden, § 16 GmbHG. Darunter zählt der Erwerb aufgrund Rechtsgeschäft, in Erfüllung eines Vermächtnisses und im Rahmen einer Erbauseinandersetzung. Hingegen ist der Erwerb aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge sowie aufgrund sonstiger Gesamtrechtsnachfolge nicht von der Anmeldung bei der Gesellschaft abhängig. Allerdings muss der Erbe auf Verlangen seine Gesellschafterstellung durch Vorlage des Erbscheines nachweisen.[29] Teilt der neue Gesellschafter seinen Anteilserwerb gegenüber der Gesellschaft nicht mit, wird der Geschäftsführer keine sichere Kenntnis von der Anteilsübertragung erhalten und den neuen Gesellschafter nicht in die Liste aufnehmen.

Unabhängig davon besteht die Verpflichtung der Geschäftsführer, auch im Erbfall eine neue Gesellschafterliste einzureichen (§ 40 Abs. 1 GmbHG). Die Geschäftsführer haben bei jeder Veränderung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern § 121 BGB, eine neue vollständige Gesellschafterliste einzureichen. Den Notar trifft bislang nur eine Anzeigepflicht, wenn er einen Vertrag über eine Abtretung nach § 15 Abs. 3 beurkundet hat, § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Beim Anteilserwerb im Wege der Erbfolge ist er daher nicht anzeigepflichtig.

Die Gesellschafterliste hat bisher nur eine geringe Bedeutung im Rechtsverkehr, da ein Anteilserwerber nicht auf die Richtigkeit der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste vertrauen kann, selbst wenn ein sog. "verborgener Gesellschafter" seinen Anteilserwerb bewusst nicht dem Geschäftsführer mitgeteilt und dieser daraufhin keine neue Gesellschafterliste eingereicht hat.[30] Ihr kommt daher nur eine beiläufige Ordnungsfunktion zu.[31]

[29] Winter/Seibt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2006, § 15 Rn 24; Winter/Löbbe in GmbHG Großkommentar, Band I 2005, § 15 Rn 8.
[30] Siehe dazu auch: Rau, DStR 2006, 1892, 1894.
[31] Noack, DB 2006, 1475,1477.

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