Die Gesellschafterliste dient künftig als formelle Legitimationsgrundlage für die Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft, § 16 Abs. 1 GmbHG-E. Demnach gilt als Inhaber eines Geschäftsanteils und damit als Gesellschafter nur derjenige, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Durch die erweiterte Anmeldepflicht ist nun künftig auch der Erwerb aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge § 1922 BGB anzumelden. Der Erbe muss also sicherstellen, dass er als neuer Gesellschafter in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen wird, um seine Gesellschafterrechte wahrnehmen zu können. Des Weiteren ist auch die Teilung der Geschäftsanteile im Wege der Erbauseinandersetzung eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse, die der Eintragung und Einreichung bedarf.
Da die Geschäftsanteile künftig fortlaufend zu nummerieren sind, stellt sich bei einer späteren Anteilsübertragung die Frage, wie die Nummerierung erfolgen soll. Das bereitet vor allem dann Probleme, wenn ein Geschäftsanteil im Wege der Erbauseinandersetzung geteilt wird. Zunächst geht der eingetragene Geschäftsanteil auf die Erbengemeinschaft über, sodass die laufende Nummer beibehalten werden kann. Unklar ist nun, ob nach erfolgter Erbauseinandersetzung und Teilung des Geschäftsanteils die entstehenden Geschäftsanteile mit a, b etc. zu bezeichnen sind oder ob sie fortlaufende Nummern erhalten (aus Geschäftsanteil 3 werden 3 und 4) bzw. neue Nummern vergeben werden. Als vorzugswürdig erscheint es, die neuen Geschäftsanteile nach a, b etc. zu untergliedern. Dadurch wird die Herkunft der Geschäftsanteile deutlich. Aber auch bei der Vergabe freier Nummern sollte stets die Herkunft des neuen Geschäftsanteils angegeben werden.
In diesem Zusammenhang ungeklärt ist auch der Fall der sich kreuzenden Gesellschafterlisten. Das kann passieren, wenn beide Erben am selben Tag, bei unterschiedlichen Notaren, von ihrem jeweiligen Erbteil jeweils zwei Teilgeschäftsanteile übertragen und beide Notare eine neue Gesellschafterliste einreichen, in der die Erwerber dieselbe Nummerierung aufweisen. Werden mangels Prüfung der Listen durch das Handelsregister beide Gesellschafterlisten in das Handelsregister aufgenommen? Wird nur die zuerst in das Handelsregister aufgenommene Liste wirksam (Prioritätsprinzip)? Können beide Gesellschafterlisten die Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb bilden? Unabhängig davon, in welcher Form das Registergericht die beiden Listen eintragen wird, besteht für den Geschäftsführer eine allgemeine Sorgfaltspflicht, die von den Notaren beim Handelsregister eingereichten Listen zu überprüfen und bei sich kreuzenden Gesellschafterlisten eine Klärung der Sachlage und die Berichtigung der Gesellschafterliste herbeizuführen.