1. Kein Ausschluss der Vererblichkeit von Anteilen
Geschäftsanteile an einer GmbH sind frei vererbbar, § 15 GmbHG. Sie gehen zwingend auf die gesetzlichen oder testamentarischen Erben des Gesellschafters über (§ 1922 BGB).
Satzungsregelungen, die eine Beschränkung oder gar einen Ausschluss der Vererblichkeit von Geschäftsanteilen sowie Verfügungen von Todes vorsehen, sind ebenso unzulässig wie Regelungen, die beim Tod des Gesellschafters den Übergang des Geschäftsanteils auf einen Nichterben oder den Ausschluss bestimmter Personen vom Anteilserwerb von Todes wegen anordnen. Der Gesellschafter kann den Geschäftsanteil aber durch Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) oder Vermächtnis (§§ 1939, 2147 ff BGB) einer bestimmten Person zuwenden und diese mit einer Auflage belasten (§§ 1940, 2192 ff BGB) oder einen Nacherben einsetzen, §§ 2100 ff BGB.
In GmbH-Satzungen finden sich regelmäßig Regelungen, die die freie Übertragbarkeit von GmbH-Geschäftsanteilen einschränken, vgl. § 15 Abs. 5 GmbHG. Diese Vinkulierungsklauseln sind jedoch nur für die rechtsgeschäftlichen Übertragungen zwischen Lebenden anwendbar und gelten nicht für den gesetzlichen Erwerb, z. B. von Todes wegen. Andernfalls würde das den Ausschluss der Vererblichkeit bedeuten, der mit dem Tode des Gesellschafters zum Erlöschen des Geschäftsanteils und damit auch zum Erlöschen aller Leistungspflichten einschließlich der Stammeinlagenschuld führen würde. Das Erlöschen eines Geschäftsanteils ohne Einziehung desselben (§ 34 GmbHG) ist jedoch nicht mit dem GmbH-Recht vereinbar.
Wollen die Gesellschafter die Erbfolge dennoch regeln, können sie dies nur mittelbar: durch die Aufnahme von Einziehungs- und/oder Abtretungsklauseln in den Gesellschaftsvertrag (siehe dazu I. 2. b).
2. Notwendigkeit von Satzungsregelungen
Um Streitigkeiten und schwierige Auslegungsfragen zu vermeiden, sollten für bestimmte Situationen bereits in der Satzung klarstellende Regelungen getroffen werden.
a) Regelungen betreffend Erbengemeinschaft
Sind mehrere Erben vorhanden, so entsteht eine Erbengemeinschaft, auf die der Geschäftsanteil zunächst übergeht. Das hat zur Folge, dass die Erben die Gesellschafterrechte nur gemeinschaftlich ausüben können, § 18 Abs. 1 GmbHG. Um dem zu entgehen und dadurch Konflikte bei der Ausübung der Gesellschafterrechte zu vermeiden, kann die Gesellschaftssatzung die Vertretung mehrerer Erben durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vorsehen sowie das Ruhen der Mitwirkungsrechte der einzelnen Erben anordnen bis zur Bestimmung eines solchen Bevollmächtigten.
Hingegen kann jeder Erbe über seinen Anteil am Nachlass frei verfügen. Da diese Verfügung keine Abtretung des im Nachlass befindlichen Erbteils darstellt, gilt nicht § 15 Abs. 3, 4 GmbHG, sondern allein § 2033 BGB. Ebenso wenig gelten dabei statutarische Abtretungsbeschränkungen nach § 15 Abs. 5 GmbHG.
b) Einziehungs- und Zwangsabtretungsregelungen
Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters geht mit dessen Tod zwingend auf seine Erben über, § 15 GmbHG, § 1922 BGB. Um die Nachfolge aber wenigstens mittelbar steuern zu können, insbesondere um das Eindringen fremder Personen in die Gesellschaft zu verhindern, kann die Satzung den Übergang des Geschäftsanteils auf den Erben mit gewissen Auflagen verbinden. Dazu sind Einziehungs- und Abtretungsklauseln geeignet.
Im Gegensatz zu Personengesellschaften ist bei der GmbH keine Sondererbfolge zulässig. Sollte der Gesellschaftsvertrag dennoch eine sog. "qualifizierte Nachfolgeklausel" enthalten, kommt im Erbfall ein unmittelbarer Übergang des Geschäftsanteils nur dann in Betracht, wenn eine nach § 15 Abs. 3 GmbHG formgerechte Abtretung vorliegt. Diese muss aufschiebend bedingt auf den Todesfall sein und gleichzeitig die auflösende Bedingung enthalten, dass der bestimmte Nachfolger den Gesellschafter überlebt. Allerdings ist diese Konstellation nur dann möglich, wenn der Begünstigte auch schon vor der Anteilsabtretung Gesellschafter war, da zum einen ein dinglicher Vertrag zugunsten Dritter nicht erlaubt ist und zum anderen die Klausel auch zulasten des Dritten wirkt. Ist die Nachfolgeklausel wirksam, so folgt die Verpflichtung des Erben aus § 3 Abs. 2 GmbHG als Nebenleistungspflicht.
Zweifel an der Wirksamkeit der Nachfolgeklausel können sich insbesondere aus dem Formerfordernis nach § 15 Abs. 3, 4 GmbHG ergeben. Der BGH hat in einer neueren Entscheidung bereits entschieden, dass eine Klausel im Gesellschaftsvertrag über die Anwachsung des Geschäftsanteils eines ausscheidenden Gesellschafters zulässig ist, da das Formerfordernis bereits durch die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfüllt sei. Nach dieser Entscheidung wird in der Literatur versucht, die Möglichkeit der Vorwegnahme der Erfüllung der notariellen Form auch auf den Fall der antizipierten Geschäftsanteilsübertragung zu transferieren. Die Satz...