1. Erbrechtliche Lage unverändert
Der Grundsatz der freien Vererblichkeit bleibt auch weiterhin unverändert erhalten. Insoweit gelten die oben getroffenen Ausführungen fort.
Weiterhin zulässig bleiben Einziehungs- und Abtretungsklauseln. Bei der Einziehung ist jedoch zu beachten, dass künftig die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile stets mit dem Stammkapital übereinstimmen muss, § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG-E, ein Auseinanderfallen ist unzulässig. Das hat zur Folge, dass die Einziehung künftig mit weiteren Maßnahmen verbunden werden muss, damit der Beschluss über die Einziehung wirksam ist. In Betracht kommt dabei die Kapitalherabsetzung, die Aufstockung der Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Bildung eines neuen Geschäftsanteils. Es empfiehlt sich, eine der Maßnahmen in der Satzung unmittelbar bei der Regelung der Einziehung zu regeln. Weiterhin ist zu beachten, dass die Einziehung ebenso wie die Abtretung eines Geschäftsanteils eine Veränderung des Gesellschafterbestandes nach sich zieht und daher stets eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen ist (§ 40 GmbHG-E, dazu unter II 3.).
2. Neuregelungen zur Teilbarkeit
Änderungen ergeben sich durch das MoMiG insbesondere für die Teilbarkeit der Geschäftsanteile im Rahmen der Erbauseinandersetzung.
Mit der Reform des GmbH-Rechts wird der bisherige § 17 GmbHG ersatzlos gestrichen. Demnach bedarf die Teilung eines Geschäftsanteils nicht mehr der Genehmigung der Gesellschaft. Allerdings behalten Regelungen, die die Teilung von der Zustimmung/Genehmigung abhängig machen, weiterhin Gültigkeit und sind auch zukünftig zulässig. Dies führt zu einer Umkehr des bisherigen Regel-Ausnahme-Verhältnisses: Bedurfte die Teilung bislang grundsätzlich der Genehmigung durch die Gesellschaft und konnte die Satzung davon lediglich Ausnahmen vorsehen, bedarf künftig die Teilung grundsätzlich nicht mehr der Genehmigung, die Satzung kann aber für alle oder einzelne Fälle etwas anderes bestimmen. Der in vielen GmbH-Satzungen zu findende Hinweis "§ 17 GmbHG bleibt unberührt." ist künftig überflüssig und wird mit der Aufhebung der gesetzlichen Regelung gegenstandslos. Um aber Unklarheiten zu vermeiden, sollte dieser Passus nach Inkrafttreten des MoMiG baldmöglichst aufgehoben werden.
Zu bedenken ist aber, dass auch künftig verschiedene Gründe für die Genehmigung der Teilung durch die Gesellschaft sprechen können, z. B. die Verhinderung von ungewollten Zersplitterungen der Geschäftsanteile, die Gewährleistung der Homogenität des Gesellschafterkreises und die Schaffung einer sicheren Grundlage für die Geschäftsführer der Gesellschaft, die in diesem Fall eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen müssen (§ 40 Abs. 1 GmbHG-E, siehe dazu 3.).
Eine weitere Änderung ergibt sich aus dem neuen § 5 GmbHG-E. Demnach beträgt künftig der Mindestnennbetrag 1 EUR und es genügt eine Teilbarkeit durch 1, krumme Cent-Beträge bleiben weiterhin unzulässig. Das MoMiG hat auch Auswirkungen auf das Stimmrecht. Künftig gewährt je 1 EUR eines Geschäftsanteils eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG-E), wobei aber auch hier andere Satzungsregelungen getroffen werden können.
3. Gesellschafterliste
Die Bedeutung der Gesellschafterliste wird durch das MoMiG erheblich aufgewertet.
Zwar bleibt das Rechtsinstitut der relativen Rechtsstellung des Gesellschafters grundsätzlich unverändert, jedoch ergeben sich durch das MoMiG zwei wichtige Änderungen. Zum einen werden die anmeldepflichtigen Vorgänge erweitert. D. h., die Anmeldung ist nun bei jeder Veränderung in den Beteiligungsverhältnissen erforderlich, unabhängig davon, ob die Veränderung mit einer Rechtsnachfolge verbunden ist oder nicht und unabhängig vom Grund und Umfang der Veränderung, § 40 Abs. 1 GmbHG-E. Die zweite wichtige Änderung betrifft die veränderte Legitimationsgrundlage für den Erwerb der Gesellschafterstellung. Genügte bisher die Anmeldung bei der Gesellschaft, ist nun die Eintragung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste konstitutiv für die Gesellschafterstellung gegenüber der Gesellschaft, § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG-E. Die Gesellschafterliste wird damit zur ausschließlichen Legitimationsgrundlage. Ziel dieser Änderung ist neben der Missbrauchsbekämpfung auch das Anliegen, mehr Transparenz über die Anteilseignerstrukturen der GmbH zu schaffen sowie die Geldwäsche zu verhindern. Die Eintragung in der Gesellschafterliste und deren Aufnahme im Handelsregister ist jedoch nicht konstitutiv für den wirksamen Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils.
a) Mindestinhalt-Muster
Der Inhalt der Gesellschafterliste wurde durch das MoMiG nicht grundsätzlich geändert. Somit sind weiterhin als Mindestinhalt bei einer natürlichen Person der Name, Vorname, das Geburtsdatum sowie der Wohnort anzugeben (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG, § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG-E), bei Gesellschaften dementsprechend Firma, Sitz, Handelsregister und Registernummer. Des Weiteren sind die Nennbeträge der Geschäftsanteile anzugeben und, das...