Die Testierform des gemeinschaftlichen Testaments ist Ehegatten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Personen vorbehalten. Diese in den §§ 2265 BGB, 10 Abs. 4 LPartG enthaltene ausdrückliche Anordnung erlaubt nach überzeugender hM keinen Gegenschluss in dem Sinne, dass mit gemeinschaftlichem Testierwillen getroffene Verfügungen anderer Personen stets als wirksame Einzeltestamente anzusehen sind. Vielmehr ist auch bei Verfügungen von Nichtehegatten, etwa Geschwistern oder nicht ehelichen Lebensgefährten denkbar, dass die Erblasser den Willen hatten, gemeinschaftlich zu testieren (subjektive Theorie). In diesem Fall ist von einem gemeinschaftlichen Testament auszugehen, wenn der gemeinschaftliche Testierwille in dem Testament – etwa durch Formulierungen wie "unser Nachlass" – Niederschlag findet (Andeutungstheorie). Kommt man nach diesen Grundsätzen zum Ergebnis, dass ein gemeinschaftliches Testament vorliegt, so hat dies nicht zwingend die Unwirksamkeit der darin enthaltenen Verfügungen zur Folge. Insbesondere enthält § 2265 BGB entgegen der Auffassung des Reichsgerichts kein Umdeutungsverbot. Die im untauglicherweise versuchten gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügungen der Erblasser sind in wirksame Einzelverfügungen umzudeuten, wenn sie deren Formerfordernissen genügen und anzunehmen ist, dass der Erblasser sie als Einzelverfügungen gewollt hätte, wenn er bedacht hätte, dass sie als gemeinschaftliches Testament unwirksam sind (§ 140 BGB). In den in der Praxis nicht seltenen Fällen des untauglichen Versuchs von Nichtehegatten, in der Form des § 2267 BGB zu testieren – ein Beteiligter verfasst und unterschreibt das als gemeinschaftlich beabsichtigte Testament, der andere unterzeichnet es nur – sind die Verfügungen desjenigen Unterzeichners, der sie nicht selbst eigenhändig verfasst hat, einer Umdeutung nicht zugänglich und unheilbar unwirksam. Die Verfügungen des Testamentsverfassers können dagegen regelmäßig umgedeutet werden. Genügen dagegen die Verfügungen beider Erblasser den Formvorschriften für ein Einzeltestament, so lassen sie sich regelmäßig als solche aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere für eine gegenseitige Erbeinsetzung. Eine Schlusserbeinsetzung kann im Einzelfall in eine einzeltestamentarische Verfügung umgedeutet werden, die unter der Bedingung erfolgt, dass der letztbegünstigte Dritte das ihm Zugewendete erhält.