Einführung
Das gemeinschaftliche Testament ist nach § 2265 BGB Ehegatten und nach § 10 Abs. 4 LPartG in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Personen vorbehalten. Wie zahlreiche einschlägige Gerichtsentscheidungen belegen, ist diese Rechtslage vielfach unbekannt. Vor allem Geschwister und nicht eheliche Partner unternehmen mitunter den untauglichen Versuch, privatschriftlich gemeinschaftlich zu testieren. Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit diesem Phänomen auseinander und beleuchtet Möglichkeiten einer Umdeutung in (wirksame) Einzeltestamente.
1 I. Problemstellung
Geschwister, in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen oder Verlobte können ein gemeinschaftliches Testament nicht errichten, da dieses kraft ausdrücklicher Anordnung Ehegatten und in eingetragener Lebensgemeinschaft lebenden Personen vorbehalten ist (§§ 2265 BGB, 10 Abs. 4 LPartG). Eine analoge Anwendung der Vorschriften über das gemeinschaftliche Testament auf diesen Personenkreis scheidet mE ebenfalls aus. Zwar mag man, soweit es um nicht eheliche Lebensgemeinschaften geht, eine nachträgliche Gesetzeslücke erkennen, weil erst gegen Ende der Siebzigerjahre das Auftreten dieser Lebensform, einhergehend mit weitgehender gesellschaftlicher Akzeptanz, zu einem sozialen Phänomen geworden ist, das der ältere Gesetzgeber nicht vorhersehen konnte. Es fehlt jedoch die wertungsmäßige Vergleichbarkeit. Im Zuge der Beratungen des BGB einigte sich die II. Kommission, das gemeinschaftliche Testament auf Ehegatten zu beschränken und Verlobte von dieser Testierform auszuschließen, obwohl sie auch bei diesen in vielen Teilen Deutschlands verbreitet und in Bayern üblich war. Begründet wurde dies mit dem Wesen der Ehe, insbesondere der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine entsprechende Verpflichtung zwischen Verlobten oder nicht ehelichen Lebensgefährten besteht nicht, sodass für eine Analogie kein Raum ist.
Da ein notarielles gemeinschaftliches Testament von Nichtehegatten in einen Erbvertrag umzudeuten und damit zu heilen ist (§ 2084 BGB), konzentrieren sich die nachfolgenden Ausführungen auf den Versuch des privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments. Zunächst soll der Frage nachgegangen werden, unter welchen Voraussetzungen eine von Nichtehegatten errichtete Verfügung ein gemeinschaftliches Testament darstellt (nachfolgend II.). Anschließend wird eine Umdeutung in ein wirksames Einzeltestament geprüft (nachfolgend III.).