Die Grenzen der allgemeinen Rechtsdienstleistungsbefugnis von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern waren bereits unter Geltung des RBerG fließend.[34] Dort waren die Befugnisse durch die in Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG enthaltenen Voraussetzungen restriktiv geregelt. Das RDG verzichtet auf eine Sonderregelung. Folglich ergibt sich die Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen aus § 5 RDG. Entscheidend ist, ob ein sachlicher Zusammenhang zu den Haupttätigkeiten besteht und ob die Rechtsdienstleistung nach ihrem Umfang und Gewicht noch Nebenleistung ist. Steuerberatern und auch Wirtschaftsprüfern ist dabei zugute zu halten, dass bereits ihre Haupttätigkeit in beträchtlichem Maß rechtlich geprägt ist. Zur Kompetenzerweiterung von Steuerberatern können bereits Sonderqualifikationen vom Deutschen Steuerberaterverband (DStV) als "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung", "Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung", "Fachberater für Unternehmensnachfolge", "Fachberater für Rating" verliehen werden, wobei diese Nebenleistungen häufig Rechtsfragen berühren.[35] Die Kompetenz bezüglich bestimmter rechtlich geprägter Bereiche kann jedoch nicht dazu führen, dass Leistungen erbracht werden, bei denen die steuerliche Gestaltung nur ein Teilaspekt ist und etwa erbrechtliche Gestaltungen im Vordergrund stehen. Steuerberatern ist es daher weiterhin versagt, isoliert die umfassende Gestaltung von Erbverträgen anzubieten. Hier kann der Steuerberater nur den steuerlichen Vertragsteil gestalten. Selbst der Verweis auf Standardverträge durch den Steuerberater ist problematisch, da der Steuerberater inzident durchdenken muss, ob ggfs. ein Mustervertrag in einem Einzelfall sinnvoll ist. Die Vertragsgestaltung entspricht weiterhin typischerweise dem Berufsbild des Rechtsanwalts oder Notars und nicht dem des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers.[36]

[34] Vgl. Henssler/Deckenbrock DB 2008, 41, 43.
[35] Ausführlich hierzu Ehlers, NWB Nr. 51 v. 17.12.2007, 4667, 4677.
[36] Sabel/Kilian/von Stein, RDG Rn 244; weitergehend Henssler/Deckenbrock, DB 2008, 41, 43; Grunewald ZEV 2008, 257, 259.

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