Unentgeltlich tätigen Rechtsberatern, Verbänden nach § 7 RDG, Verbraucherzentralen und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege kann nach § 9 RDG die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden erbracht werden. Die bestandskräftige Untersagung ist behördlich zu registrieren und nach § 16 RDG im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekannt zu machen. Auch nach einer Untersagung bleibt die Befugnis unentgeltlicher Rechtsberatung innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlicher persönlicher Beziehungen erhalten, wie § 9 Abs. 3 RDG ausdrücklich festhält. In der Praxis wird § 9 RDG voraussichtlich weitgehend leerlaufen, da die Dauerhaftigkeit unqualifizierter Leistungen nur schwer nachweisbar sein wird.
Überschreitungen der Rechtsdienstleistungsbefugnisse bedeuten einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 3 RDG und führen damit zur Nichtigkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung. Sie können außerdem wettbewerbsrechtlich geahndet werden. In § 20 RDG hat sich der Gesetzgeber in letzter Minute für die Aufnahme einer Ordnungswidrigkeiten-Vorschrift entschieden. Zuvor war darauf verwiesen worden, dass das zivilrechtliche Instrumentarium, namentlich die Haftung bei fehlerhafter Rechtsdienstleistung, und das wettbewerbsrechtliche Vorgehen legaler Anbieter, ausreichen, um unerlaubte Rechtsdienstleistungen zu verhindern. Nach § 20 RDG handelt ordnungswidrig, wer
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ohne die erforderliche Registrierung Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 10 RDG erbringt, |
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einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 RDG (Untersagung von Rechtsdienstleistungen) oder § 15 Abs. 5 RDG (Untersagung bei vorübergehend registrierten Personen) zuwiderhandelt oder |
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entgegen § 11 Abs. 4 RDG eine der dort genannten Bezeichnungen, wie etwa "Inkasso", "Rentenberater" oder ähnliches, führt. |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Umstritten ist, ob der Bußgeldtatbestand auch die Überschreitung der Grenzen zulässiger Nebenleistungen ahndet. Dies wird teilweise verneint, weil § 5 Abs. 1 RDG als flexibler, offener Erlaubnistatbestand gefasst sei, wohingegen jede Bußgeldvorschrift ein konkret formuliertes gesetzliches Gebot oder Verbot voraussetze. Eine strafrechtliche Ahndung kommt unabhängig davon nur in Betracht, wenn sich der Vorsatz des Täters auf die Überschreitung der Grenzen des § 5 Abs. 1 RDG bezieht. Hier wird oftmals ein Tatbestandsirrtum vorliegen.