Die Meldeverpflichtung wird zukünftig in § 121a BAO unter den Anzeigenpflichten der §§ 120–123 BAO systematisch eingegliedert. Aus diesem Grund ist die Meldeverpflichtung als eine Art lex specialis für die bestehenden allgemeineren Anzeigeverpflichtungen der BAO zu sehen. Der große Unterschied zwischen den beiden besteht allerdings in der Strafandrohung: Während die vorsätzliche Verletzung einer "generelleren" Anzeigeverpflichtung ggf. als Finanzordnungswidrigkeit nach § 50 FinStrG "nur" mit einer Geldstrafe iHv 5.000 EUR geahndet werden kann,[5] wird eine vorsätzliche Unterlassung der Schenkungsmeldung mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet.[6] Zu beachten ist allerdings, dass die Anzeige vorsätzlich unterlassen werden muss, um die Sanktion auszulösen, eine grob fahrlässige Unterlassung mit sofortiger Nachholung im Zeitpunkt des Bekanntwerdens ist daher unschädlich.[7] Innerhalb eines Jahres sieht das Gesetz überdies nunmehr auch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 29 FinStrG vor.[8]

Meldepflichtig sind zukünftig Schenkungen unter Lebenden[9] sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden,[10] wobei an die Begriffe des ErbStG angeknüpft wird, wenn qualifiziertes Vermögen zugewendet wird, nämlich entweder

Bargeld, Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder
Betriebe (Teilbetriebe), die der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen oder
bewegliches körperliches Vermögen und immaterielle Vermögensgegenstände und
der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweckzuwendung im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte.[11]

Nicht von der Meldeverpflichtung umfasst sind unentgeltliche Immobilienzuwendungen, da diese zukünftig vom Anwendungsbereich des GrEStG umfasst sind.[12] Weiters nicht von der Meldeverpflichtung nach § 121a BAO umfasst sind Schenkungen zweier in Österreich nicht Ansässiger, die unentgeltlich über in Österreich belegenes Vermögen verfügen. Hierbei sei aber angemerkt, dass ggf. die Anzeigepflicht nach § 120 BAO zu beachten ist.[13]

Darüber hinaus bestehen zahlreiche Ausnahmen: So werden von der Meldeverpflichtung befreit:

Erwerbe zwischen Angehörigen[14] iHv 50.000,00 EUR (gemeiner Wert) pro Jahr, sofern die Summe der gemeinen Werte der Erwerbe von derselben Person innerhalb eines Jahres nicht 50.000,00 EUR übersteigt.[15]
Schenkungen zwischen anderen Personen in Höhe von 15.000,00 EUR innerhalb von fünf Jahren. Anders als bei den Erwerben zwischen Angehörigen sind Erwerbe von derselben Person über einen Zeitraum von fünf Jahren nur dann nicht anzeigepflichtig, wenn die Summe dieser Erwerbe den Betrag von 15.000,00 EUR nicht übersteigt.[16]
Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 qm zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten (§ 15 Abs 1 Z 1 lit c ErbStG), nicht zur Veräußerung bestimmte bewegliche körperliche Gegenstände, die geschichtlichen oder kunstgeschichtlichen oder wissenschaftlichen Wert haben und sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden (§ 15 Abs 1 Z 2 ErbStG), Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (wie Preisausschreiben und andere Gewinnspiele), die an die Öffentlichkeit gerichtet sind (§ 15 Abs 1 Z 6 ErbStG), Zuwendungen von körperlichen Sachen und Geldforderungen an ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institutionen sowie politische Parteien, (§ 15 Abs 1 Z 14 und 14 a ErbStG), Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 15 Abs 1 Z 15 ErbStG), Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (§ 15 Abs 1 Z 20 ErbStG) und Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung (§ 15 Abs 1 Z 21 ErbStG).[17]
Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangsteuergesetz fallen.[18]
übliche Gelegenheitsgeschenke bis zu EUR 1.000,00.[19]
Hausrat, einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken.[20]

Die Anzeige hat binnen dreier Monate ab Erwerb auf elektronischem Wege zu erfolgen, bei Auslösung durch Überschreitung der Wertgrenzen durch mehrere Erwerbe durch den Erwerb, der die Überschreitung auslöst. Zur Anzeige verpflichtet sind zur ungeteilten Hand der Erwerber, der Geschenkgeber sowie auch Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder die zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.

[5] § 50 FinStrG idF AbgSiG 2007, BGBl I 2007/99 ab 29.12.2007.
[6] Wobei hier der Strafrahmen im Ermessen der Behörde steht.
[7] Fraberger/Petritz, Der Begutachtungsentwurf zum SchenkMG 2008, taxlex 2008, 207 (208).
[8] § 49 a Abs. 2 FinStrG.
[9] ISd § 3 ErbStG.
[10] ISd § 4 Z 2 ErbStG.
[11] § 121 a Abs. ...

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