Zukünftig sollen Zuwendungen von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, ebenso wie österreichische Privatstiftungen Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, die mit 25 % der Besteuerung unterliegen.
Darüber hinaus sieht das SchenkMG die Möglichkeit einer steuerneutralen Substanzauszahlung vor, d. h. die Möglichkeit, einmal der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse zugewendetes Vermögen wieder steuerneutral zuwenden zu können. Diese Möglichkeit steht allerdings nur für Zuwendungen an die Stiftung zu, die nach dem 31.7.2008 erfolgen, ist jedoch gleichermaßen für in- und ausländische Stiftungen anzuwenden. Diese Regelung, die nach dem Vorbild der Einlagenrückzahlung bei Kapitalgesellschaften nachgebildet wurde, steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass eine solche steuerneutrale Substanzauszahlung erst dann erfolgen kann, wenn sämtliche jemals zuvor erwirtschafteten Erträge zugewendet wurden (Subsidiaritätsverhältnis).
Für die steuerneutrale Substanzauszahlung sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
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Die ordnungsgemäße Führung eines Evidenzkontos, auf dem alle Zuwendungen in und alle Zuwendungen aus der Stiftung zu erfassen sind. |
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Das Übersteigen des sog "maßgeblichen Wertes". Die Berechnungstechnik des maßgeblichen Wertes ist technisch einigermaßen kompliziert gestaltet: |
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Als maßgeblicher Wert gilt der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn zuzüglich der gebildeten Gewinnrücklagen und zuzüglich der steuerrechtlichen stillen Reserven. |
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Der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn ist aber noch um die Beträge zu erhöhen, die aufgrund einer Abschreibung von einer erhöhten unternehmensrechtlichen Basis entstanden sind (Eliminierung erhöhter Abschreibungen). |
Problematisch erscheint weiters, dass die Zuwendungen an die Stiftung mit den bisherigen Buchwerten bzw. Anschaffungskosten des Stifters erfolgt, wohingegen die Zuwendungen aus der Stiftung mit Tageswerten zu bewerten sind.
Zuwendungen an Substiftungen sind ebenso im Wege einer steuerneutralen Substanzauszahlung möglich. Während bei "Neustiftungen", d. h. solchen, die nach dem 31.7.2008 gegründet wurden, das Evidenzkonto (anteilig) übertragen wird, d. h. auch aus der Substiftung in Folge steuerneutrale Substanzauszahlungen möglich sind, ist bei "Altstiftungen" eine steuerneutrale Übertragung an die Substiftung möglich, jedoch kann in weiterer Folge keine steuerneutrale Substanzauszahlung erfolgen.