Einführung
Am 6.6.2008 hat der österreichische Nationalrat nach langwierigen Diskussionen die Nachfolgeregelung zum vom österreichischen Verfassungsgerichtshof per 31.7.2008 aufgehobenen ErbStG verabschiedet. Pünktlich zum 1.8.2008 wird das neue Gesetz in Kraft sein, eine Lücke daher nicht entstehen. Der vorliegende Beitrag soll die wesentlichen Grundzüge des Gesetzes vorstellen.
1. Einleitung
Das per 1.8.2008 in Kraft tretende Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG) hat Auswirkungen auf verschiedene österreichische Steuerrechtsmaterien: Neben Änderungen im EStG ergeben sich Änderungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), des GrEStG und wird ein neues Stiftungseingangsteuergesetz (StiftEG) erlassen. Bemerkenswerterweise verbleibt das vom VfGH aufgehobene ErbStG im Rechtsbestand, lediglich wurde die Wirksamkeit der Grundtatbestände eingeschränkt, wodurch das Entstehen neuer Steuerschulden ab dem 1.8.2008 unmöglich wird. Der Entwurf des SchenkMG wurde ja bereits im Heft 5/2008 in Grundzügen dargestellt, jedoch weicht der endgültige Gesetzeswortlaut doch einigermaßen vom Entwurf aus dem März 2008 ab. Der vorliegende Beitrag soll die wesentlichen Neuerungen des SchenkMG darstellen.
2. Das künftige Meldemodell für Erbschaften und Schenkungen
Die Meldeverpflichtung wird zukünftig in § 121a BAO unter den Anzeigenpflichten der §§ 120–123 BAO systematisch eingegliedert. Aus diesem Grund ist die Meldeverpflichtung als eine Art lex specialis für die bestehenden allgemeineren Anzeigeverpflichtungen der BAO zu sehen. Der große Unterschied zwischen den beiden besteht allerdings in der Strafandrohung: Während die vorsätzliche Verletzung einer "generelleren" Anzeigeverpflichtung ggf. als Finanzordnungswidrigkeit nach § 50 FinStrG "nur" mit einer Geldstrafe iHv 5.000 EUR geahndet werden kann, wird eine vorsätzliche Unterlassung der Schenkungsmeldung mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet. Zu beachten ist allerdings, dass die Anzeige vorsätzlich unterlassen werden muss, um die Sanktion auszulösen, eine grob fahrlässige Unterlassung mit sofortiger Nachholung im Zeitpunkt des Bekanntwerdens ist daher unschädlich. Innerhalb eines Jahres sieht das Gesetz überdies nunmehr auch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 29 FinStrG vor.
Meldepflichtig sind zukünftig Schenkungen unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden, wobei an die Begriffe des ErbStG angeknüpft wird, wenn qualifiziertes Vermögen zugewendet wird, nämlich entweder
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Bargeld, Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder |
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Betriebe (Teilbetriebe), die der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen oder |
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bewegliches körperliches Vermögen und immaterielle Vermögensgegenstände und |
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der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweckzuwendung im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. |
Nicht von der Meldeverpflichtung umfasst sind unentgeltliche Immobilienzuwendungen, da diese zukünftig vom Anwendungsbereich des GrEStG umfasst sind. Weiters nicht von der Meldeverpflichtung nach § 121a BAO umfasst sind Schenkungen zweier in Österreich nicht Ansässiger, die unentgeltlich über in Österreich belegenes Vermögen verfügen. Hierbei sei aber angemerkt, dass ggf. die Anzeigepflicht nach § 120 BAO zu beachten ist.
Darüber hinaus bestehen zahlreiche Ausnahmen: So werden von der Meldeverpflichtung befreit:
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Erwerbe zwischen Angehörigen iHv 50.000,00 EUR (gemeiner Wert) pro Jahr, sofern die Summe der gemeinen Werte der Erwerbe von derselben Person innerhalb eines Jahres nicht 50.000,00 EUR übersteigt. |
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Schenkungen zwischen anderen Personen in Höhe von 15.000,00 EUR innerhalb von fünf Jahren. Anders als bei den Erwerben zwischen Angehörigen sind Erwerbe von derselben Person über einen Zeitraum von fünf Jahren nur dann nicht anzeigepflichtig, wenn die Summe dieser Erwerbe ... |