Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das LG ist zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erblasser seine Zuwendung zugunsten des Klägers an die (fristgebundene) Bedingung einer bestimmten (Gegen-)Leistung geknüpft hat, die der Kläger nicht erbracht hat und deren Erbringung ihm schon zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr möglich war.
Zu den Berufungsangriffen kann sich der Senat auf folgende Anmerkungen beschränken:
1. In dem vom LG nicht näher erörterten Ausgangspunkt der rechtlichen Einordnung folgt der Senat der Auffassung des OLG München aaO, dass die gegenständliche Zuwendung aus den im Beschluss vom 11.1.2006 dargelegten Gründen keine Erbeinsetzung, sondern lediglich eine Vermächtnisanordnung beinhaltet. Dieses Auslegungsergebnis wird inzwischen auch von Klägerseite nicht mehr infrage gestellt.
2. Bei der vom Erblasser formulierten "Bedingung" handelt es sich eindeutig um eine Bedingung im Rechtssinne (§ 158 BGB), nicht lediglich um ein Motiv des Erblassers für eine Zuwendung an den Kläger. Von der Bedingung unterscheidet sich die bloße Mitteilung eines Beweggrundes (Motivs) dadurch, dass nach dem Inhalt der Erklärung keine unmittelbare Verknüpfung zwischen dem Vorliegen oder Eintritt des motivierenden Umstands und der Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts bestehen soll (vgl. MK-Leipold, 4. Aufl., Rn 7 zu § 2074 BGB).
a) Demnach lässt schon der Wortlaut der vorliegenden Anordnung für die für die von Klägerseite bevorzugte Auslegung keinen Raum.
Auf das erste, die Zuwendung aussprechende Textsegment folgt sogleich die Umschreibung einer Wunschvorstellung, die durch die unmissverständliche Formulierung "mit der Bedingung" eingeleitet wird. Im allgemeinen Sprachgebrauch soll mit einer derartigen Wortwahl eine unmittelbare Verknüpfung des motivierendem Umstands (hier: "Herausgabe des Skripts") und der angestrebten Maßnahme (hier: Zuwendung eines bestimmten Geldbetrages) zum Ausdruck gebracht werden. Auch der weitere Text ist im Sinne einer Klausel mit Bedingungscharakter inhaltlich und semantisch klar strukturiert: Unmittelbar an den nächsten Halbsatz, der den Bedingungsinhalt festlegt, schließt sich eine mit dem Wort "sonst" – hier in der Bedeutung von "andernfalls" – beginnende Bestimmung an, die den Kläger durch einen anderen Zuwendungsempfänger ersetzt, also eine ersatzweise Regelung trifft.
In der Zusammenschau der drei Halbsätze liegt dem gesamten Text nach seinem klaren Wortlaut und dem damit übereinstimmenden Erklärungshalt somit der typische Aufbau eines zweistufigen Konditionalsatzes zugrunde, der dem gedanklichen Schema folgt; Wenn das (Bedingung), dann dieses (Zuwendung), andernfalls ("sonst" = Bedingungsausfall) jenes (= Zuwendung an den Beklagten).
b) Des Weiteren sprechen die vom Erblasser gesetzte Frist von drei Jahren für die Verlegung des Skripts sowie der Sinn und Zweck der Ersatzregelung zugunsten des Beklagten eindeutig dafür, dass der Erblasser die Zuwendung an eine echte Bedingung iSv § 158 BGB knüpfen wollte. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsauffassung des OLG München im Beschluss vom 11.1.2006 (Seite 6), der einleitende Konditionalsatz sei als Angabe des Motivs zu betrachten, nicht auf die hier streitige Passage bezieht, sondern auf den einleitenden Obersatz des Testaments ("Sollte mich Frau L. überleben und ...").
3. Diese Bedingung war beginnend mit dem Erbfall zu erfüllen. Die Formulierung "innerhalb von drei Jahren" ist dahin auszulegen, dass die Frist für die Herausgabe durch den Kläger ab dem Erbfall laufen sollte. Die Formulierung "mein Skript herauszugeben" spricht dafür, dass der Kläger selbstständig handeln sollte und nicht nur dem Erblasser Unterstützung zukommen lassen sollte. Eine eigenverantwortliche Herausgabe des Werks hätte aber einen entsprechenden Auftrag mit Bevollmächtigung schon zu Lebzeiten vorausgesetzt, der jedoch unstreitig nicht erteilt wurde. Zu Lebzeiten benötigte der Erblasser nur Unterstützung des Klägers, während er die Herausgabe selbst (z. B. den Vertragsschluss, das Redigieren des Skripts) ohne Weiteres selbst hätte übernehmen können. Dass er zu Lebzeiten keinen Einfluss mehr auf die Vertragsgestaltung nehmen wollte, ist eher fernliegend.
Zwar ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass der Erblasser jedenfalls im Zeitpunkt der Testamentserrichtung das Skript noch zu Lebzeiten veröffentlicht sehen wollte. Dies steht aber dem Verständnis der Klausel als Bedingung, die innerhalb von 3 Jahren ab dem Erbfall zu erfüllen sein sollte, nicht entgegen. Wie sich aus den Nachlassakten ergibt, hat der Erblasser in den Jahren 1982 bis 1995 eine Reihe von eigenhändigen Testamenten aufgesetzt, die zum Teil ausdrücklich nur provisorischen Charakter hatten, z. B. die letztwillige Verfügung vom 3.7.1986 zugunsten des Klägers, die als "Vorübergehendes Testament für Sommerreise 86" bezeichnet war. Die inhaltlich teilweise stark vo...