Der Kläger beansprucht im Wege der Teilklage vom Beklagten Zahlung von 110.000 EUR aufgrund einer testamentarischen Zuwendung des am 1.5.2002 verstorbenen Erblassers V., der ein Testament vom 1.6.1991 hinterließ.

Dieses Testament hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

Zitat

Sollte mich Frau L. überleben und über die Verteilung meines Nachlasses unsicher sein oder wir beide gleichzeitig sterben, soll für meinen Nachlass folgendes gelten:

Es erben: Herr M., Anwalt in Z., das Haus L-Straße und das R-Grundstück in O.

Das Geld in B., J. (er hat Bankvollmacht) mit der Bedingung, mein Script als Buch innerhalb von drei Jahren herauszugeben, sonst fällt das Geld ebenfalls an M. ...

Anwalt für die richtige Abwicklung ist M.

Wegen der weiteren inhaltlichen Einzelheiten des Testaments wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Beide Parteien waren mit dem Erblasser befreundet. Mit dem im Testament angesprochenen Skript war eine Abhandlung des Erblassers über Magersucht bei Knaben gemeint. Der Erblasser hatte vergeblich versucht, einen Verleger für das Werk zu finden. Im Jahr 2000 gab er es schließlich mit Hilfe eines weiteren Freundes unter einem Pseudonym in Form einer Print-on-demand-Ausgabe als Buch heraus.

Das OLG München hat im Nachlassverfahren mit Beschluss vom 11.1.2006 (Wx 63/05) entschieden, dass dem Beklagten ein Erbschein als Alleinerbe zu erteilen sei. Die Zuwendung an den Kläger stufte es als Vermächtnis ein. Auf diese Entscheidung stützt sich nunmehr der Kläger, der im Wesentlichen der Auffassung ist, dass die Herausgabe des Skripts eine auflösende Bedingung für die Zuwendung darstelle, die durch die Veröffentlichung des Skripts durch den Erblasser noch vor dem Erbfall unmöglich geworden sei. Nur die Bedingung, nicht aber die Zuwendung sei deshalb wirkungslos.

Das LG hat seine Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, dass dahinstehen könne, ob die Frist für die Herausgabe des Skriptes ab Testamtenserrichtung oder ab dem Erbfall laufen solle. Auch könne weiter offen bleiben, ob eine aufschiebende oder auflösende Bedingung anzunehmen sei. Das Testament könne unabhängig von der Einordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass der Erblasser dem Kläger das Vermächtnis auf jeden Fall – unabhängig von der Erfüllung der Bedingung – zuwenden wollte. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen Zahlungsantrag weiter (...)

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