a) Leibgeding und Leistungsstörungen
Bei einem Leibgedingsvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das zu einer engen Verknüpfung der beiderseitigen Lebensverhältnisse führt. Diese enge Verknüpfung kann nicht ohne nachteilige Folgen für beide Vertragsparteien wieder gelöst werden. Die landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zum Leibgeding sehen daher zumeist den Ausschluss des Rücktritts vom Vertrag gemäß den §§ 323, 326 und 527 Absatz 1 BGB vor, selbst wenn nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB ein Rücktritt wegen Verzug oder Unmöglichkeit in Betracht käme. Die Rechtsprechung hat den Ausschluss des Rücktrittsrechts auch auf andere mögliche Anspruchsgrundlagen ausgedehnt, wie beispielsweise den Rücktritt gemäß § 324 BGB wegen Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Vertragspflicht nach § 241 Absatz 2 BGB, den Rücktritt gemäß den §§ 313 Absatz 3, 314 BGB sowie der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 Absatz 1 BGB.
Abgesehen von diesem Bereich der engeren Leistungsstörungen können sich während der Laufzeit des Vertrags die dem Vertragverhältnis zugrunde liegenden persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen wandeln und Änderungen hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen erforderlich machen. So kann etwa der Bedarf des Leibgedingsberechtigten infolge Krankheit steigen, die Leistungsfähigkeit des Leibgedingsverpflichteten kann verschuldet oder unverschuldet sinken und die Geldentwertung kann eine Anpassung der Geldzahlungen erforderlich machen. In systematischer Hinsicht gehört auch die Umwandlung der Naturalleistungen in eine Geldersatzrente hierher, da Grund einer entsprechenden Umwandlung eine Veränderung in den persönlichen Verhältnissen der Parteien ist. Da ein Rücktritt auch in diesen Fällen ausgeschlossen ist, ist die Möglichkeit, die vertraglichen Leistungen an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen, umso wichtiger.
b) Unterscheidung zwischen Abänderung und Wertsicherung
Meist sind auch Geldleistungen Gegenstand eines Leibgedings. Diese Geldleistungen können zum einen als monatliches Taschengeld gedacht sein. Zum anderen können sie dem Übergeber aber auch für einen bestimmten Zweck gewährt werden, beispielsweise für die Finanzierung von Wohnraum oder von Pflegeleistungen, die der Übernehmer nicht selbst in natura erbringt. Eine Abänderung von Geldleistungen kann demzufolge erforderlich sein, weil sich der Bedarf des Übergebers oder die Leistungsfähigkeit des Übernehmers ändert. Dies wird vor allem bei der zuletzt genannten Art von Geldleistungen häufig der Fall sein.
Hiervon zu unterscheiden ist das nur bei Geldleistungen vorkommende Problem der Geldentwertung. Die kontinuierlich stattfindende Geldentwertung kann insbesondere bei Verträgen mit langer Laufzeit dazu führen, dass der Übergeber nach ein paar Jahren wertmäßig nur noch einen Bruchteil des anfänglichen Betrags erhält. Hier empfiehlt sich daher die Vereinbarung einer entsprechenden Wertsicherungsklausel.