a) § 313 BGB
Gemäß § 313 Absatz 1 BGB ist eine Anpassung des Vertrags möglich, wenn nach Vertragsschluss schwerwiegende Veränderungen der Umstände eingetreten sind, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind.
§ 313 BGB stellt eine Kodifizierung des von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsatzes des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dar. Diese Lehre basiert auf dem Gedanken der clausula rebus sic stantibus ("Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse"). Während das ältere gemeine Recht davon ausging, dass jedem Vertrag auch ohne besondere Abrede die clausula rebus sic stantibus innewohne, wurde diese von einigen Ausnahmevorschriften abgesehen, nicht in das BGB aufgenommen. Gleichwohl wurde insbesondere infolge der Geldentwertung nach dem 1. Weltkrieg die Möglichkeit einer Vertragsanpassung oder -aufhebung infolge geänderter Umstände von Rechtsprechung und Lehre näher ausgestaltet. Insbesondere im Anschluss an Oertmann entwickelte das RG die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage, die jeden schuldrechtlichen Vertrag nur so lange als bindend ansieht, als sich die für seinen Abschluss bestimmenden Verhältnisse nicht grundlegend geändert haben.
b) Besonderheiten bei Leibgedingsverträgen
Verträge mit Versorgungscharakter, zu denen u. a. der Leibgedingsvertrag zählt, können unter erleichterten Voraussetzungen angepasst werden, da hier der Empfänger besonders schutzwürdig ist. Diese Verträge stehen auch ohne besondere Vereinbarung der Vertragsparteien unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse. Eine Abänderung der Versorgungsleistungen kommt dabei in Betracht, wenn sich die für die Bemessung des Anspruchs maßgeblichen Verhältnisse, also insbesondere der Bedarf des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, wesentlich geändert haben.
Leibgedingsleistungen können daher sowohl bei Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen als auch der persönlichen Verhältnisse der Parteien abgeändert werden. Maßgebend hierfür ist vor allem die Regelung des § 313 Absatz 1 BGB, der als Rechtsfolge eine "Anpassung des Vertrags" vorsieht. Insbesondere wenn durch eine Änderung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse der standesgemäße Unterhalt des Übergebers oder des Übernehmers nicht mehr gewährleistet ist, kann jeder Vertragsbeteiligte eine Anpassung des Vertrags verlangen.
c) Dingliche Absicherung von Änderungsvorbehalten
Soll, was in der Regel anzuraten ist, der Änderungsvorbehalt im Rahmen einer Reallast dinglich abgesichert werden, ist es gemäß § 1105 Absatz 1 Satz 2 BGB erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Änderungsmaßstab hinreichend bestimmt angegeben wird. Hierfür genügt die pauschale Bezugnahme auf § 313 BGB oder gar auf § 323 ZPO nicht. Erforderlich ist vielmehr die Angabe von Beurteilungskriterien, die eine objektive Feststellung des Leistungsumfangs ermöglichen. Hierfür genügt es nicht, wenn lediglich auf den "standesgemäßen Unterhalt" verwiesen wird. Erforderlich ist vielmehr die genaue Angabe der hierfür geltenden Bemessungsgrundlagen. Dies kann z. B. dadurch erfolgen, dass der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemessene Unterhalt sowie die Einkünfte, durch die dieser Betrag im Einzelnen aufgebracht wird, genau festgelegt werden. Es muss also erkennbar sein, in welcher Höhe Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zur Deckung des angemessenen Unterhalts eingesetzt werden.