Hingegen folgt das BayObLG nicht der Ansicht des BGH, dass für das Vorliegen eines Leibgedings iSv Art. 96 EGBGB eine die Existenz zumindest teilweise begründende Wirtschaftseinheit gegeben sein muss. Für das Gericht steht vielmehr der auf persönlich-sozialen Beziehungen gestützte Versorgungscharakter im Mittelpunkt. Zwar ist auch nach Ansicht des BayObLG der hinter den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum BGB stehende Zweck darin zu sehen, dass der Übernehmer, der sich auf den Fortbestand der Übergabe eingestellt hat, durch eine Rückabwicklung des Vertrags nicht in seinen wirtschaftlichen Dispositionen beeinträchtigt und möglicherweise sogar existenzlos gestellt werden darf. Jedoch ist hierfür keine bestimmte Qualität des Übergabeobjekts erforderlich.
Beispielhaft für die vom BGH abweichende Rechtsprechung ist die Entscheidung BayOblGZ 1993, 192. Hierbei ging es um die Beurteilung eines Hausüberlassungsvertrags, in dem als Gegenleistung lebenslange "Wart und Pflege" vereinbart worden ist. Das BayObLG stellt fest, dass es sich bei dem als "Hausüberlassung" bezeichneten Vertrag wegen der vereinbarten Gegenleistung zu "Wart und Pflege" um einen Leibgedingsvertrag iSv Art. 96 EGBGB iVm Art. 7 Bay-AGBGB handele. Eine direkte inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BGH findet hingegen nicht statt. Das BayObLG geht vielmehr davon aus, dass sich der zu entscheidende Fall von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des BGH zugrunde lagen, in denen dieser das Vorliegen eines Leibgedingsvertrags verneint hatte, unterscheide. Während die vom BGH entschiedenen Fälle deshalb keine Leibgedingsverträge gewesen seien, weil es sich nicht um von einer Versorgungsabsicht und einer gewissen Verknüpfung der beiderseitigen Lebensverhältnisse geprägte Verträge gehandelt habe, sei dies im vom BayObLG zu beurteilenden Sachverhalt gerade der Fall gewesen.
Eine direkte Auseinandersetzung führt das BayObLG nur mit der Rechtsprechung des OLG Köln. Das OLG Köln ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung des BGH so zu verstehen sei, dass ein Leibgedingsvertrag bei einem im Wesentlichen dem Wohnen dienenden Grundstück überhaupt nicht in Betracht komme. Nach Ansicht des BayObLG kann dieser "Interpretation" der Rechtsprechung des BGH durch das OLG Köln nicht gefolgt werden, da der Entscheidung über das Vorliegen eines Leibgedings die wertende Beurteilung einer Vielzahl von Kriterien zugrunde liege, wobei nach Ansicht des BayObLG vor allem der auf persönlich-soziale Beziehungen gestützte Versorgungscharakter im Vordergrund stehe. Hierbei geht das BayObLG allerdings über die Tatsache hinweg, dass der BGH selbst wiederholt betont hat, dass ein Leibgedingsvertrag iSv Art. 96 EGBGB nur vorliege, wenn Vertragsgegenstand eine "die Existenz zumindest teilweise begründende Wirtschaftseinheit" ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird eine Grundstücksüberlassung noch nicht allein durch eine Wohnrechtsgewährung mit Pflege- und Versorgungsverpflichtung zu einem Leibgedingsvertrag iSv Art. 96 EGBGB. Der Wesenszug eines solchen Leibgedings liegt nach Ansicht des BGH vielmehr in dem Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz – wenigstens teilweise – begründende Wirtschaftseinheit.
Während jedoch das BayObLG der Rechtsprechung des BGH entnimmt, dass der Schwerpunkt der Prüfung in der Feststellung einer "Generationenabfolge" liege, geht der BGH selbst davon aus, dass es wesentlich auf die Feststellung einer "die Existenz – wenigstens teilweise – begründende(n) Wirtschaftseinheit" ankomme. Die Rechtsprechung des BayObLG steht folglich in deutlichem Widerspruch zu der Rechtsprechung des BGH, ohne dass dies durch das BayObLG deutlich benannt würde. Aus diesem Grund kommt es auch nicht zu einer argumentativen Auseinandersetzung mit der einengenden Auslegung des Art. 96 EGBGB durch den BGH.