Ist die Höhe der monatlichen Geldleistung nicht an eine vertragsfremde, sondern an eine gleichartige oder zumindest vergleichbare Leistung gebunden, handelt es sich um Spannungsklauseln. Gemäß § 1 Abs. II Nr. 2 PrKlG sind solche Klauseln nicht verboten, bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind. Auch bei Spannungsklauseln findet eine automatische Anpassung der monatlichen Leistungen statt. In Betracht kommt etwa die Bindung einer Miete an die Preisentwicklung vergleichbarer Räume oder an die Ertragskraft des übergebenen Grundstücks. Spannungsklauseln werden im Rahmen eines Leibgedings häufig vorliegen. Sofern es sich um monatliche Geldleistungen handelt, die eine bestimmte, vom Übergeber benötigte Leistung finanzieren sollen, wie beispielsweise Pflege oder Unterkunft, kommt eine Orientierung an gleichartigen Gütern oder Leistungen in Betracht. Denkbar ist, diejenigen monatlichen Geldleistungen, die für die Finanzierung einer Wohnung gewährt werden, an die Preisentwicklung für vergleichbare Räume anzupassen.
Darüber hinaus sind insbesondere im Bereich von Versorgungs- und Unterhaltsregelungen nach überwiegend vertretener Auffassung auch Klauseln zulässig, die die monatlichen Unterhaltszahlungen an eine außervertragliche Bezugsgröße binden. Dient eine vertragliche Vereinbarung hauptsächlich dem Unterhalt des Empfängers, liegt es bereits in der Natur der Sache, dass es sich hierbei um eine sachwertgebundene Leistung handelt. Es handelt sich um eine dem Schuldverhältnis zwangsläufig innewohnende Sachwertabhängigkeit. Systematisch handelt es sich also um eine nähere Ausgestaltung einer schon ihrem Wesen und ihrer Natur nach sachwertabhängigen Unterhaltsverpflichtung. In solchen Fällen liegt eine Spannungsklausel gemäß § 1 Abs. II Nr. 2 PrKlG vor.
Keine Spannungsklausel liegt hingegen vor, wenn sich die Klausel nicht ausschließlich auf Geldleistungen bezieht, die der Sicherung des notwendigen Unterhaltsbedarfes dienen. Dies kann beim Taschengeld der Fall sein oder bei Geldleistungen, die über den notwendigen Bedarf hinausgehen. Da es sich beim Taschengeld um monatliche Geldleistungen handelt, die nicht für einen bestimmten Zweck gewährt werden, gibt es schon von der Natur der Sache her keine gleichartigen Güter, an denen sich eine Wertsteigerung orientieren könnte. Folglich kann es sich nur um einen vertragsfremden Vergleichsmaßstab handeln, was zur Unwirksamkeit einer solchen Vertragsklausel führt. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, ist es ratsam, im Zweifel auf eine außervertragliche Bezugsgröße zu verzichten und sich auf die ausdrücklich erwähnten zulässigen Varianten des PrKlG zu beschränken.