In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht auf den Hilfsantrag des Klägers die Feststellung getroffen, er sei Alleinerbe geworden. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht war der Hilfsantrag in erster Instanz nicht etwa deshalb unzulässig, weil er auf einem widersprüchlichen Sachvortrag des Klägers beruhte. Die Beklagten verkennen, dass es sich hier um einen Fall der objektiven Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO handelte und zwar um einen Fall der sogenannten Eventualklagehäufung. Bei ihr werden mehrere Anträge nicht nebeneinander (kumulativ), sondern in Abhängigkeit voneinander als Haupt- und Hilfsantrag gestellt. Im zu entscheidenden Fall hat der Kläger nur für den Fall, dass sein Hauptantrag als nicht begründet angesehen werden sollte, einen Hilfsantrag auf Feststellung, dass er Alleinerbe geworden sei, gestellt. Beide Anträge durften sich, ohne dass darin bereits ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht zu erblicken wäre, in der Begründung widersprechen oder sich gar gegenseitig ausschließen (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., Anm. 4 zu § 260, mwN).
Entgegen der weiter von den Beklagten vertretenen Ansicht fehlte und fehlt der vorliegenden Feststellungsklage nicht das besondere Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Insbesondere ist ein Rechtsschutzbedürfnis an der von dem Kläger erstrebten positiven Feststellung zu bejahen.
Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen.
Diese Voraussetzungen sind hier im Rahmen einer Gesamtschau zu bejahen. Die Beklagten haben nicht nur im Erbscheinsverfahren, das der Kläger zunächst mit dem Ziel betrieben hat, einen Erbschein erteilt zu erhalten, der ihn als Alleinerben ausweist, stets die Unwirksamkeit des Testaments eingewandt. Der Antrag des Klägers ist darüber hinaus auch ein zweites Mal, nachdem das Landgericht die erste Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hatte, zurückgewiesen worden, da das Amtsgericht Frankfurt am Main in der letztwilligen Verfügung lediglich ein Vermächtnis zugunsten des Klägers gesehen hat mit der Folge, dass im Übrigen gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Auf dieser Grundlage ist sodann auch im Jahre 2007 der Erbschein als gemeinschaftlicher Erbschein in gesetzlicher Erbfolge ergangen.
Die Beklagten haben noch im Vorfeld dieses Prozesses, nachdem sie mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 2.8.2006 zunächst außerprozessual wegen der Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen wurden, mit Schriftsatz vom 25.8.2006 ausdrücklich ihren bisher vertretenen Standpunkt die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung betreffend wiederholt, ebenso ihre Ansicht, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Des Weiteren haben sie in diesem Schreiben ausgeführt, die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung könnte nur in einem Rechtsstreit vor dem Prozessgericht geklärt werden. Die Beklagten sind vorprozessual in keiner Weise den geltend gemachten Ansprüchen des Klägers auf Freigabe der Bankkonten bzw. Herausgabe einzelner Gegenstände nachgekommen und haben erstmals in dem Einspruchsschriftsatz gegen das Teilversäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Januar 2008 von ihrer bis dahin stets vertretenen Rechtsansicht Abstand genommen. Bereits aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist aufgrund des Vorverhaltens der Beklagten für den Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse hier ausnahmsweise zu bejahen.
Verbindliche Klarheit zwischen den Beteiligten darüber, wer von ihnen als Erbe anzusehen ist, kann nur im Feststellungsrechtsstreit geschaffen werden. Während der Erbschein nur die Vermutung begründet, dass demjenigen, der in ihm als Erbe bezeichnet ist, das darin ausgewiesene Erbrecht zusteht (§ 2365 BGB), erwächst das im Feststellungsrechtsstreit ergehende Urteil in Rechtskraft zwischen den Parteien (§ 325 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht den Hauptantrag des Klägers rechtskräftig abgewiesen hat. Denn die Entscheidungsgründe entfalten, jedenfalls was die Erbenstellung des Klägers anbelangt, keine Rechtskraft.
Allein die Einziehung des auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge erteilten Erbscheins wegen Unrichtigkeit würde den Kläger noch nicht als Alleinerben gegenüber Dritten legitimieren. Der Kläger kann im streitigen Verfahren auch nicht darauf verwiesen werden, dass er ja einen neuen Erbschein beantragen könnte, der ihn als Alleinerben ausweist. Denn dies würde zumindest im jetzigen Verfahrensstand nicht den schnelleren Weg darstellen. Vielmehr ist das Ergebnis eines Feststellungsrechtsstreits für das Erbscheinsverfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Aussetzung als vorgreiflich anzusehen. Denn das Nachlassgericht hat die Er...