Leitsatz
Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubiger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat.
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 – V ZB 176/08
Sachverhalt
Der Erblasser (...) verstarb am 9. Juli 2005. Er wurde von den Beteiligten zu 4 bis 6, seinen Söhnen, zu gleichen Teilen beerbt. Die Erben sind durch die Anordnung von Testamentsvollstreckung beschränkt. Testamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 4. Das zu dem Nachlass gehörende Grundvermögen darf nach dem Testament des Erblassers nicht verkauft werden, sondern soll in einer "Familienstiftung" verbleiben.
Das Grundbuch wurde durch die Eintragung der Beteiligten zu 4 bis 6 als Eigentümer des Grundstücks in Erbengemeinschaft berichtigt; das Bestehen der Testamentsvollstreckung wurde eingetragen.
Mit Beschluss vom 4. April 2007 wurden zur Vollstreckung aus einer Urkunde der Anteil des Beteiligten zu 5 an dem Nachlass und der Anspruch des Beteiligten zu 5 auf dessen Auseinandersetzung gepfändet und den Beteiligten zu 1 bis 3 zur Einziehung überwiesen. Die Pfändung wurde im Grundbuch vermerkt.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben die Teilungsversteigerung des Grundstücks beantragt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 6. März 2008 dem Antrag stattgegeben. Durch Beschluss vom 20. Juni 2008 hat es die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 hat das Landgericht die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 6. März 2008 und vom 20. Juni 2008 aufgehoben und den Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3 auf Anordnung der Versteigerung des Grundstücks zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Beteiligten zu 1 bis 3 die Wiederherstellung der Entscheidungen des Amtsgerichts.
Aus den Gründen
Die von den Beteiligten zu 1 bis 3 erwirkte Anordnung der Versteigerung des Grundstücks ist im Sinne von § 766 ZPO eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung in das Grundstück als Nachlassbestandteil, gegen die dem Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker die Erinnerung eröffnet ist (Bamberger/ Roth/Mayer, BGB, 2. Aufl., § 2214 Rn 8; MüKo-BGB/ Zimmermann, 4. Aufl., § 2214 Rn 5; Staudinger/Reimann, BGB [2003], § 2214 Rn 4).
Die Beteiligten zu 1 bis 3 können die Versteigerung zum Zweck der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums der Beteiligten zu 4 bis 6 an dem Grundstück nicht verlangen. Auf die Frage, ob dem Beteiligten zu 4 die Auseinandersetzung des Nachlasses übertragen oder ob die Auseinandersetzung ausgeschlossen und der Beteiligte zu 4 Verwaltungsvollstrecker ist, kommt es insoweit nicht an.
Das Bürgerliche Recht gewährt durch das Rechtsinstitut der Testamentsvollstreckung die Möglichkeit, den Willen des Erblassers über dessen Tod hinaus zu wahren. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erblasser dem Testamentsvollstrecker die Ausführung seiner letztwilligen Verfügungen, § 2203 BGB, die Auseinandersetzung unter den Miterben, § 2204 BGB, oder die Verwaltung des Nachlasses überträgt, § 2209 BGB. In allen Fällen hat die Anordnung der Testamentsvollstreckung zur Folge, dass der oder die Erben über die zu dem Nachlass gehörenden Gegenstände nicht verfügen können, bis die Testamentsvollstreckung beendet ist oder der Testamentsvollstrecker die jeweiligen Gegenstände freigegeben hat, §§ 2211 Abs. 1, 2217 Abs. 1 BGB.
Die Verfügungsbeschränkung wird gegenüber den Gläubigern der Erben dadurch gewahrt, dass sie wegen Forderungen, die keine Nachlassforderungen bilden, nicht in Nachlassbestandteile vollstrecken können, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, § 2214 BGB. Die Beschränkung des Vollstreckungszugriffs gilt, solange der Testamentsvollstrecker den jeweiligen Gegenstand nicht freigegeben hat oder die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist. Der Frage, ob dem Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung oder die Verwaltung des Nachlasses übertragen ist, kommt insoweit keine Bedeutung zu.
Der Antrag eines Miterben, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zu versteigern, § 180 Abs. 1 ZVG, bedeutet zwar keine Verfügung über das betroffene Grundstück. Er stellt jedoch die einzige Rechtshandlung dar, die zu dem Versteigerungsverfahren erforderlich ist. Wird dem Antrag stattgegeben, führt das Versteigerungsverfahren ohne weiteres Zutun zum Zuschlag an den Meistbietenden und damit zum Verlust des Eigentums der Miterben an dem Grundstück, zu dem es nach der Bestimmung des Erblassers während der Dauer der Testamentsvollstreckung ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers nicht kommen soll. Das rechtfertigt es, den Versteigerungsantrag eines Miterben einer Verfügung über das betroffene Grundstück gleichzusetzen (vgl. Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 102/06, NJW 2007, 3124, 3126 zu § 1365 BGB), die nach § 2211 BGB unwirksam ist. Ist die Auseina...