Prof. Dr. Dr. Thomas Gergen
Das REG wurde durch Art. I des Alliierten KontrollratsG Nr. 45 vom 20.2.1947 aufgehoben. Art. II des gleichen Gesetzes setzte die am 1.1.1933 in Geltung getretenen, durch § 80 REG aufgehobenen landesrechtlichen Anerbengesetze wieder in Kraft.
Die Briten führten in ihrer Besatzungszone, d. h. in den heutigen Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, am 24.2.1947 die Höfeordnung ein, die im Wesentlichen die Gebietsteile Deutschlands umfasste, in denen das Anerbenrecht von alters her eine besondere Rolle gespielt hatte.
§ 6 Abs. 1 HöfeO bestimmte, dass je nach dem in der Gegend geltenden Brauch Ältesten- oder Jüngstenrecht und bei Fehlen eines bestimmten Brauches Ältestenrecht gelte. In Satz 3 dieses Absatzes heißt es dann: "Im Übrigen entscheidet innerhalb derselben Ordnung der Vorzug des männlichen Geschlechts."
Aus § 5 HöfeO in Verbindung mit § 1924 Abs. 3 BGB ergab sich die Erbfolge nach Stämmen. Des Weiteren bestimmte § 6 Abs. 5 HöfeO, dass derjenige, der nicht wirtschaftlich sei und damit die allgemeine Ernährungslage gefährde, als Hoferbe ausscheide. Die Wirtschaftsfähigkeit war somit, von den Ausnahmefällen des § 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO aF abgesehen, eine zwingende Voraussetzung für die Hoferbfolge.
Als am 23.5.1949 das Grundgesetz in Kraft trat, sollte mit Ablauf des 31.3.1953 gemäß Art. 117 Abs. 1 GG das dieser Bestimmung entgegenstehende Recht außer Kraft treten. Der deutsche Gesetzgeber war damit befugt, Regelungen auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen. Dies galt jedoch gemäß Nr. 7 des Besatzungsstatuts vom 12.5.1949 nicht für Besatzungsrecht, zu dem auch die HöfeO gehörte. Der Vorrang des männlichen Geschlechts in der HöfeO blieb daher nach allgemeiner Ansicht vorerst bestehen, auch wenn ein Verstoß gegen das GG festgestellt werden sollte. Am 5.5.1955 wurde das Besatzungsstatut aufgehoben, sodass der Vorrang des Besatzungsrechts vor dem GG wegfiel und der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nunmehr auch für die HöfeO galt.
Das Bundesverfassungsgericht stellte am 20.3.1963 fest, dass § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO nicht mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar ist, bestimmte allerdings nicht die sofortige Aufhebung, sondern setzte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum Herbst 1965, einen verfassungskonformen Zustand herzustellen. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung der HöfeO vom 24.8.1964 kam der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nach und beseitigte den Vorrang des männlichen Geschlechts. Die HöfeO für Rheinland-Pfalz vom 7.10.1953 hatte indes schon sehr früh auf die Normierung des Vorrangs des männlichen Geschlechts verzichtet; ihr § 17 Abs. 3 lautete: "Hat der Erblasser durch Art und Umfang der Beschäftigung eines Kindes auf dem Hof erkennen lassen, dass dieses Kind den Hof übernehmen soll, so geht es allen anderen Kindern vor. Hat der Erblasser mehrere Kinder in gleichem Umfang auf dem Hof beschäftigt, ohne erkennen zu lassen, welches dieser Kinder den Hof übernehmen soll, so gehen diese Kinder allen übrigen Kindern vor, untern ihnen gilt Ältestenrecht."