Wer die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen oder Munition dauerhaft erlangen (Erwerb) und ausüben (Besitz) will, bedarf hierzu grundsätzlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 1 Abs. 2 WaffG mit Anlage 2, 2. Abschnitt), die durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Munitionserwerbschein erteilt wird. Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte oder eines Munitionserwerbscheins setzen voraus, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, persönlich geeignet und zuverlässig ist sowie die erforderliche Sachkunde und ein entsprechendes Bedürfnis nachweist (§ 4 Abs. 1 WaffG). Erwerb und Besitz sind für Jäger unter den Vorbehalt gestellt, dass es sich nicht um nach dem Bundesjagdgesetz verbotene Waffen oder Munition handelt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG).

Personen unter 25 Jahren haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung vorzulegen (§ 6 Abs. 3 WaffG). Jäger sind allerdings von dieser Verpflichtung entbunden (§ 13 Abs. 2 S. 1 WaffG).

Seine Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), persönliche Eignung (§ 6 WaffG) und Sachkunde (§ 7 WaffG) muss der Jäger nicht noch einmal besonders nachweisen, da diese Voraussetzungen bereits bei Erteilung seines Jagdscheins überprüft und bejaht worden sind.

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit wird gesetzlich nur negativ definiert. § 5 Abs. 1 WaffG regelt die Voraussetzungen, unter denen sie niemals vorliegt. In den Fällen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG bleibt es dem betroffenen Waffenbesitzer dagegen noch vorbehalten, seine von der Behörde verneinte Zuverlässigkeit ggf. doch nachzuweisen.[2] Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat die Behörde einen unbeschränkten Auszug aus dem Bundeszentralregister und den zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregistern sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststellen einzuholen (§ 5 Abs. 5 WaffG).

[2] Ein langjähriger rechtmäßiger Waffenumgang reicht hierfür jedoch nicht aus.

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