Für den Fall, dass im Jagdpachtvertrag im Hinblick auf den Tod des Jagdpächters keine eigene Regelung getroffen ist, finden daher die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu findet man in den Landesjagdgesetzen. Nachfolgend werden daher die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften in den Landesjagdgesetzen behandelt, wobei eine Gliederung nach den unterschiedlichen Fallvarianten und nicht nach jedem einzelnen Bundesland vorgenommen werden soll. Dabei ist auch auf die Normbestimmungen einzugehen, die Regelungen treffen, wenn mehrere Mitpächter im Rahmen eines Jagdpachtvertrags vorhanden sind und ein Mitpächter verstirbt.

a) Erlöschen des Jagdpachtvertrags

Als erste denkbare Regelungsmöglichkeit für den Fall des Todes eines Jagdpächters kommt ein Erlöschen des Jagdpachtvertrags in Betracht. Eine derartige gesetzliche Normierung haben indessen nur wenige Bundesländer vorgenommen.

aa) Erlöschen ohne Auslauffrist

Die konsequenteste gesetzliche Regelung im Hinblick auf einen Erblasser, der Einzelpächter eines Jagdbezirks war, hat hierbei das Land Brandenburg getroffen. Vorbehaltlich abweichender Regelungen im Jagdpachtvertrag erlischt dort mit dem Tod des Jagdpächters der Jagdpachtvertrag (§ 18 Abs. 1 BbgJagdG). Eine Auslauffrist sieht das Jagdgesetz für das Land Brandenburg insoweit nicht vor.

bb) Erlöschen mit Auslauffrist

Eine weitere Regelungsvariante ist das Erlöschen des Jagdpachtvertrags mit einer Auslauffrist. Derartige Bestimmungen, die zum Teil auch an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft sind, finden sich in den Jagdgesetzen der Bundesländer Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Bremen. So erlischt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Vertrag in Niedersachen der Jagdpachtvertrag am Ende des ersten nach dem Tod der Pächterin oder des Pächters beginnenden Jagdjahres (§ 21 Abs. 1 NJagdG). In Sachsen-Anhalt und in Bremen erlischt der Jagdpachtvertrag am Ende des ersten nach dem Tode des Pächters beginnenden Jagdjahres gegenüber denjenigen Erben, die in diesem Zeitpunkt einen Jahresjagdschein nicht beantragt haben oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllen (§ 16 Abs. 2 LJagdG LSA, Art. 13 Abs. 2 LJagdG Bremen). Der Hintergrund dieser landesgesetzlichen Regelungen besteht darin, dass dem Erben oder den Erben Gelegenheit gegeben werden soll, selbst den Jagdschein zu erwerben. Dies wird u. a. auch dadurch deutlich, dass im Rahmen dieser Regelungen der zur Vermeidung des Erlöschens des Jagdpachtvertrags zu benennende und dann die Jagd ausübende Erbe nicht jagdpachtfähig[9] iSd § 11 Abs. 5 BJagdG sein muss. Nur wenn der benannte Jagdscheininhaber, der die Jagd ausüben soll, nicht zum Kreis der Erben gehört, muss dieser nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in Sachsen-Anhalt und Bremen jagdpachtfähig sein (§ 16 Abs. 1 Satz 2 LJagdG LSA, Art. 13 Abs. 1 Satz 2 LJagdG Bremen).

Andere Voraussetzungen für ein Erlöschen des Jagdpachtvertrags mit einer Auslauffrist hat wiederum der Gesetzgeber des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen. Dort erlischt der Jagdpachtvertrag am Ende des ersten nach dem Todes des Jagdpächters beginnenden Jagdjahres, wenn innerhalb einer den Erben gesetzten angemessenen Frist von diesen keine geeignete jagdausübungsberechtigte Person[10] benannt worden ist (§ 14 Abs. 2 LJagdG M-V). In Mecklenburg-Vorpommern zielt die Auslauffrist mithin nicht darauf ab, dass dem Erben Gelegenheit gegeben werden soll, selbst den Jagdschein zu erwerben, sondern es sollen vorrangig die Ausübung und der Schutz der Jagd sichergestellt werden.

Die im Rahmen einer derartigen Regelung wie etwa in Mecklenburg-Vorpommern insoweit von dem oder den Erben benannte Person wird – wie in den anderen Bundesländern auch – allerdings nicht Jagdpächter. Dies bleibt der Erbe oder die Erbengemeinschaft. Der Benannte übt lediglich als verantwortliche Person[11] bzw. als Erfüllungsgehilfe der Erben im Sinne von § 278 BGB die vertraglichen Rechte und Pflichten aus, die der Erbe oder die Erben mangels Jagdschein selbst nicht erfüllen können. Beispielsweise sind dies die Einhaltung des Abschussplans oder auch die Erfüllung des Abschusses, d. h. die Ausübung der jagdlichen Handlungen. Alle weiteren vertraglichen Verpflichtungen, z. B. die Zahlung des Jagdpachtzinses oder die Leistung der vertraglich übernommenen Wildschadensersatzverpflichtung, die Kosten für die Wildfütterung o. ä. hat weiterhin der Erbe oder die Erbengemeinschaft gegenüber dem Verpächter zu erfüllen.[12]

[9] Jagdpachtfähig sind gemäß § 11 Abs. 5 BJagdG natürliche Personen, die Besitzer eines Jahresjagdscheins sind und zuvor schon drei Jahresjagdscheine in Deutschland innegehabt haben. Zu Deutschland im Sinne dieser Vorschrift zählen auch die ehemalige DDR und Ostberlin sowie alle weiteren Gebiete, die früher zum Reichsgebiet gehört hatten. Erforderlich sind Jahresjagdscheine über einen Zeitraum von mindestens drei vollen Jahren, ohne dass diese zeitlich unmittelbar vor dem vierten Jahresjagdschein liegen oder aneinander anschließen müssten. Der sog. Jugendjagdschein zählt...

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