Hinsichtlich des Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Lang- und Kurzwaffen sowie der jeweiligen Munition ist bei Jagdscheininhabern wie folgt zu unterscheiden:
a) Langwaffen
Der Jäger wird beim Erwerb und Besitz von Langwaffen (Schusswaffen von mehr als 60 cm), ausgenommen Selbstladewaffen, deren Magazin nicht mehr als zwei Patronen aufnehmen können, privilegiert (§ 13 Abs. 1 WaffG). Der Inhaber eines Jagdscheins muss keine vorherige Erteilung einer Waffenbesitzkarte beantragen, sondern es wird gesetzlich davon ausgegangen, dass er ein Bedürfnis für die Langwaffe hat, wenn er glaubhaft macht, dass er sie zur jagdlichen Nutzung benötigt. Für den Jahresjagdscheininhaber entfällt die Notwendigkeit dieser Glaubhaftmachung der jagdlichen Nutzung, da auch diese gesetzlich vermutet wird. Der Jagdscheininhaber hat aber innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen (§ 13 Abs. 3 S. 2 WaffG).
Der Erwerb von Langwaffen durch Jagdscheininhaber ist zahlenmäßig nicht beschränkt.
Jegliche Munition für Langwaffen können Jäger unter bloßer Vorlage ihres Jahres- oder Tagesjagdscheins, also ohne Munitionserwerbschein, erwerben (§ 13 Abs. 5 WaffG), auch wenn sie eine entsprechende Langwaffe nicht besitzen.
b) Kurzwaffen
Waffen bis einschließlich 60 cm Länge (Kurzwaffen), insbesondere Pistolen und Revolver, können auch Jagdscheininhaber nur dann erwerben, wenn sie neben dem Jagdschein eine Waffenbesitzkarte vorlegen können, in der der beabsichtigte Erwerb der konkreten Kurzwaffe schon vorher eingetragen ist. Ein Bedürfnis für die Erteilung braucht der Jäger aber nicht nachzuweisen, wenn er Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins ist, sofern er nicht bereits zwei Kurzwaffen besitzt (§ 13 Abs. 2 WaffG). Somit kann der Jahresjagdscheininhaber bis zu zwei Kurzwaffen erwerben und besitzen. Will er darüber hinaus Kurzwaffen erwerben, muss er insoweit ein konkretes Bedürfnis für diesen Mehrbedarf nachweisen. Inhaber eines Tagesjagdscheins müssen nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 WaffG zusätzlich für den Erwerb einer Kurzwaffe glaubhaft machen, dass sie diese zur jagdlichen Nutzung benötigen.
Der Erwerb von Kurzwaffen ist der zuständigen Behörde ebenfalls innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen und die Waffenbesitzkarte zur endgültigen Eintragung der Kurzwaffe vorzulegen (§ 10 Abs. 1 a WaffG).
Munition für Kurzwaffen können Jäger dagegen ohne Munitionserwerbschein nur aufgrund eines Berechtigungsvermerks der zuständigen Behörde in ihrer Waffenbesitzkarte für ihre in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Kurzwaffen erwerben (§ 10 Abs. 3 WaffG).