Einige Landesjagdgesetze gehen unmittelbar davon aus, dass der Jagdpachtvertrag für den Fall, dass nur ein jagdpachtfähiger Erbe vorhanden ist, mit diesem jagdpachtfähigen Erben fortgesetzt wird (Art. 20 Satz 1 BayJG, §§ 20 ThJG, 20 SächsLJagdG, 15 Abs. 1 LJagdG Bln, 13 Abs. 1 LJG R-Pf). Aufgrund den Formulierungen in diesen Landesjagdgesetzen, die auf die Benennung einer verantwortlichen Person nur für den Fall abstellen, dass der Erbe nicht jagdpachtfähig ist oder mehrere Erben vorhanden sind, gilt ansonsten – wie oben bereits ausgeführt – der Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 BGB) ohne die entsprechenden jagdrechtlichen Einschränkungen. Der jagdpachtfähige Alleinerbe tritt dann aufgrund seiner Erbenstellung in den Jagdpachtvertrag ein. Im Gegensatz zu den noch nachfolgend darzustellenden Fallgestaltungen vereinigen sich in diesem Fall Erbenstellung und jagdrechtliche Verantwortlichkeit für den Jagdbezirk (vgl. oben) in einer Person.
Genau genommen haben diese Regelungen für den Fall des jagdpachtfähigen Alleinerben lediglich deklaratorischen Charakter, wie das Saarländische Jagdgesetz zeigt. Dieses enthält in § 13 Abs. 2 SJG nur die Regelung, dass im Falle des Todes eines Jagdpächters dessen Erbe der Jagdbehörde unverzüglich die Umstände mitzuteilen hat, die der ordnungsgemäßen Jagdausübung im betroffenen Jagdbezirk entgegenstehen. Tritt nun gemäß § 1922 BGB der jagdpachtfähige Alleinerbe nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen in den Jagdpachtvertrag ein, stehen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung keinerlei Gründe entgegen, weil der Erbe dann alle vertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Jagdpachtvertrag selbst erfüllen kann.So gesehen bedarf es beim jagdpachtfähigen Alleinerben genau genommen keiner näheren jagdrechtlichen Regelung, weil dieser ja in der Lage ist, alle vertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Jagdpachtvertrag selbst zu erfüllen.
Die Regelung in den meisten Landesjagdgesetzen ist aber die, dass im Falle des Todes eines Jagdpächters die Erben der Unteren Jagdbehörde einen jagdausübungsberechtigten und jagdpachtfähigen Erben benennen müssen (§§ 16 Abs. 1 Satz 1 LJagdG NW, 13 Abs. 1 Satz LJagdG BW, 14 Satz 1 LJagdG SH, 13 Satz 1 Hamburgisches JagdG). Diese Regelungen treten auch beim jagdpachtfähigen Alleinerben neben den Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 BGB), sodass sich in den jeweiligen Bundesländern auch der jagdpachtfähige Alleinerbe ggf. selbst als jagdausübungsberechtigter Erbe benennen muss. Da die landesrechtlichen Vorschriften u. a. Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die Erben eine jagdausübungsberechtigte Person nicht benennen (Fristsetzung zur Benennung durch die Jagdbehörde, Ersatzvornahme der Jagdausübung durch die Behörde; §§ 16 Abs. 2 Satz 1 LJagdG NW, 13 Abs. 2 Satz 1 LJagdG BW, 14 Satz 3 LJagdG SH, 13 Satz 2 Hamburgisches JagdG) wird auch bei einem jagdpachtfähigen Alleinerben auf die Benennung der jagdausübungsberechtigten Person – auch wenn dies wegen der Alleinerbenstellung nur eine Formalie darstellt – letztlich nicht zu verzichten sein.