Die landesgesetzlichen Regelungen für den Fall, dass ein Alleinerbe zwar Jagdscheininhaber, jedoch nicht jagdpachtfähig ist, sind weitestgehend gleichgelagert. Die meisten Landesjagdgesetze sehen für diesen Fall vor, dass gegenüber der Jagdbehörde – ggf. innerhalb einer von dieser gesetzten Frist – eine oder mehrere für die Jagdausübung verantwortliche Personen/Jagdausübungsberechtigte benannt werden müssen (Art. 20 BayJG, §§ 20 ThJG, 20 SächsLJagdG, 15 Abs. 1 LJagdG Bln, § 14 Abs. 2 HJagdG, 13 Abs. 1 LJG R-Pf, 16 Abs. 1 Satz 2 LJagdG NW, 13 Abs. 1 Satz 2 LJagdG BW, 14 Satz 2 LJagdG SH, 13 Satz 1 Hamburgisches JagdG).
Als einzige landesrechtliche Vorschrift regelt dagegen § 13 Abs. 2 LJG R-Pf, dass die Erbengemeinschaft dem Verpächter – und nicht der Jagdbehörde – eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen hat, wenn keiner der Erben Pächter sein kann. Der Wortlaut des § 13 Abs. 2 LJG R-Pf trifft aber ohnehin nur Bestimmungen für den Fall, dass mehrere Erben vorhanden sind. Gleichwohl ist auch beim Alleinerben, der nicht Jagdscheininhaber oder nicht jagdpachtfähiger Jagdscheininhaber ist, von der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 2 LJG R-Pf auszugehen, weil von der Formulierung, dass keiner der Erben Pächter sein darf, tatbestandsmäßig auch der Alleinerbe mitumfasst sein muss. In Abweichung vom weiteren Wortlaut hat dann der Alleinerbe, der nicht Jagdscheininhaber oder nicht jagdpachtfähiger Jagdscheininhaber ist, und nicht – weil nicht bestehend – die Erbengemeinschaft dem Verpächter eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen.
Die beim jagdpachtfähigen Alleinerben bereits angesprochene saarländische Vorschrift des § 13 SJG wird beim Alleinerben, der nicht Jagdscheininhaber oder nicht jagdpachtfähiger Jagdscheininhaber ist, durch § 10 Abs. 3 SJG ergänzt. Hat danach der Jagdpächter infolge eines von ihm nicht zu vertretenen Umstands keinen gültigen Jagdschein, so hat er, sofern keine Mitpächter vorhanden sind, der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person zu benennen. Da der Erbe gemäß § 1922 BGB in den Jagdpachtvertrag mit allen Rechten und Pflichten eintritt, ist er in diesem Kontext nach der saarländischen landesgesetzlichen Regelung als Jagdpächter und nicht als jagdpachtfähige Person im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Umstände, wonach ein Erbe zu vertreten hätte, dass er bei Eintritt in den Jagdpachtvertrag keinen Jagdschein hat, sind schlechterdings nicht denkbar. Im Saarland hat somit im Ergebnis der Alleinerbe, der nicht Jagdscheininhaber oder nicht jagdpachtfähiger Jagdscheininhaber ist, wie in den anderen Bundesländern auch der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person zu benennen.