1. Bundesjagdgesetz
Wie bereits eingangs dargestellt, gehen in einem Erbfall grundsätzlich sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben oder die Erben über (§ 1922 BGB). Dazu gehören auch die Rechte und Pflichten aus einem bestehenden Jagdpachtvertrag. Der Jagdpachtvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag iSd §§ 581 ff BGB. Gegenstand ist die Verpachtung des Jagdausübungsrechts in seiner Gesamtheit, sodass es sich um eine Rechtspacht handelt. Hauptpflichten des Vertrags sind aufseiten des Verpächters, dem Pächter die ungestörte Ausübung der Jagdpacht zu gewährleistet, und aufseiten des Pächters die Verpflichtung zur Entrichtung des Jagdpachtzinses. Nebenpflichten des Pächters sind – soweit vereinbart – die Zahlung von Wildschadensersatz sowie die Pflicht zur ausreichenden Bejagung. Die §§ 11 ff BJagdG enthalten die jagdrechtlichen Bestimmungen zur Jagdpacht. Dabei schreibt das Bundesjagdgesetz aber nicht vor, dass der Jagdpachtvertrag mit dem Tod des Jagdpächters erlischt. § 11 Abs. 4 BJagdG sieht im Hinblick auf die Pachtdauer bzw. die Beendigung eines Pachtvertrags lediglich vor, dass die Pachtdauer mindestens neun Jahre betragen soll und die Länder die Mindestpachtzeit höher festsetzen können. Beginn und Ende der Pachtzeit soll hierbei mit Beginn und Ende des Jagdjahres zusammenfallen. Weitere Regelungen – gerade im Hinblick auf den Tod des Jagdpächters – enthält das Bundesjagdgesetz nicht.
2. Gesetzliche Regelungen in den Landesjagdgesetzen
Für den Fall, dass im Jagdpachtvertrag im Hinblick auf den Tod des Jagdpächters keine eigene Regelung getroffen ist, finden daher die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu findet man in den Landesjagdgesetzen. Nachfolgend werden daher die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften in den Landesjagdgesetzen behandelt, wobei eine Gliederung nach den unterschiedlichen Fallvarianten und nicht nach jedem einzelnen Bundesland vorgenommen werden soll. Dabei ist auch auf die Normbestimmungen einzugehen, die Regelungen treffen, wenn mehrere Mitpächter im Rahmen eines Jagdpachtvertrags vorhanden sind und ein Mitpächter verstirbt.
a) Erlöschen des Jagdpachtvertrags
Als erste denkbare Regelungsmöglichkeit für den Fall des Todes eines Jagdpächters kommt ein Erlöschen des Jagdpachtvertrags in Betracht. Eine derartige gesetzliche Normierung haben indessen nur wenige Bundesländer vorgenommen.
aa) Erlöschen ohne Auslauffrist
Die konsequenteste gesetzliche Regelung im Hinblick auf einen Erblasser, der Einzelpächter eines Jagdbezirks war, hat hierbei das Land Brandenburg getroffen. Vorbehaltlich abweichender Regelungen im Jagdpachtvertrag erlischt dort mit dem Tod des Jagdpächters der Jagdpachtvertrag (§ 18 Abs. 1 BbgJagdG). Eine Auslauffrist sieht das Jagdgesetz für das Land Brandenburg insoweit nicht vor.
bb) Erlöschen mit Auslauffrist
Eine weitere Regelungsvariante ist das Erlöschen des Jagdpachtvertrags mit einer Auslauffrist. Derartige Bestimmungen, die zum Teil auch an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft sind, finden sich in den Jagdgesetzen der Bundesländer Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Bremen. So erlischt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Vertrag in Niedersachen der Jagdpachtvertrag am Ende des ersten nach dem Tod der Pächterin oder des Pächters beginnenden Jagdjahres (§ 21 Abs. 1 NJagdG). In Sachsen-Anhalt und in Bremen erlischt der Jagdpachtvertrag am Ende des ersten nach dem Tode des Pächters beginnenden Jagdjahres gegenüber denjenigen Erben, die in diesem Zeitpunkt einen Jahresjagdschein nicht beantragt haben oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllen (§ 16 Abs. 2 LJagdG LSA, Art. 13 Abs. 2 LJagdG Bremen). Der Hintergrund dieser landesgesetzlichen Regelungen besteht darin, dass dem Erben oder den Erben Gelegenheit gegeben werden soll, selbst den Jagdschein zu erwerben. Dies wird u. a. auch dadurch deutlich, dass im Rahmen dieser Regelungen der zur Vermeidung des Erlöschens des Jagdpachtvertrags zu benennende und dann die Jagd ausübende Erbe nicht jagdpachtfähig iSd § 11 Abs. 5 BJagdG sein muss. Nur wenn der benannte Jagdscheininhaber, der die Jagd ausüben soll, nicht zum Kreis der Erben gehört, muss dieser nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in Sachsen-Anhalt und Bremen jagdpachtfähig sein (§ 16 Abs. 1 Satz 2 LJagdG LSA, Art. 13 Abs. 1 Satz 2 LJagdG Bremen).
Andere Voraussetzungen für ein Erlöschen des Jagdpachtvertrags mit einer Auslauffrist hat wiederum der Gesetzgeber des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen. Dort erlischt der Jagdpachtvertrag am Ende des ersten nach dem Todes des Jagdpächters beginnenden Jagdjahres, wenn innerhalb einer den Erben gesetzten angemessenen Frist von diesen keine geeignete jagdausübungsberechtigte Person benannt worden ist (§ 14 Abs. 2 LJagdG M-V). In Mecklenburg-Vorpommern zielt die Aus...