Einführung
Beim Tod eines Jägers, der möglicherweise auch noch Jagdpächter ist, ergeben sich für die Hinterbliebenen bzw. für die Erben eine Reihe von Rechtsfragen. Bedeutsam ist vor allem die Behandlung von Jagdwaffen und Munition, wenn diese im Wege der Erbfolge, durch Vermächtnis oder aufgrund einer Auflage auf einen Nichtjäger übertragen werden. Der Erwerber von Jagdwaffen ist dann stets mit der Frage konfrontiert, ob er Waffen und Munition behalten kann oder sie ggf. abgeben muss. Es stellen sich auch weitere Fragen im Hinblick auf Meldepflichten bei der zuständigen Waffenbehörde. War der verstorbene Jäger darüber hinaus Pächter eines Jagdreviers, ist es möglicherweise problematisch, ob dann der Erbe weiterhin berechtigt und verpflichtet ist, den Jagdpachtvertrag zu erfüllen. Zunächst kann festgehalten werden, dass auch beim Erbfall eines Jägers bzw. Jagdpächters die allgemeinen Regeln des BGB gelten, d. h., mit dem Tod einer Person geht das Nachlassvermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Werden hierbei Personen erbrechtlich begünstigt, die selbst keine Jäger bzw. Jagdscheininhaber sind und somit weder zur Ausübung der Jagd noch zum Waffenbesitz berechtigt sind, ergeben sich zahlreiche Fragestellungen, die nachfolgend behandelt werden.
I. Jagdwaffen und Munition im Erbfall
Jedermann kann infolge eines Todesfalls das zivilrechtliche Eigentum an Waffen und Munition erlangen, sei es durch gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge, durch Vermächtnis oder aufgrund einer Auflage. Davon zu unterscheiden ist allerdings der Besitz im waffenrechtlichem Sinne an Schusswaffen und Munition, der an die allgemeinen Voraussetzungen des Waffenrechts geknüpft ist.
1. Allgemeine waffenrechtliche Regelungen für Erwerb und Besitz
Wer die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen oder Munition dauerhaft erlangen (Erwerb) und ausüben (Besitz) will, bedarf hierzu grundsätzlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 1 Abs. 2 WaffG mit Anlage 2, 2. Abschnitt), die durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Munitionserwerbschein erteilt wird. Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte oder eines Munitionserwerbscheins setzen voraus, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, persönlich geeignet und zuverlässig ist sowie die erforderliche Sachkunde und ein entsprechendes Bedürfnis nachweist (§ 4 Abs. 1 WaffG). Erwerb und Besitz sind für Jäger unter den Vorbehalt gestellt, dass es sich nicht um nach dem Bundesjagdgesetz verbotene Waffen oder Munition handelt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG).
Personen unter 25 Jahren haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung vorzulegen (§ 6 Abs. 3 WaffG). Jäger sind allerdings von dieser Verpflichtung entbunden (§ 13 Abs. 2 S. 1 WaffG).
Seine Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), persönliche Eignung (§ 6 WaffG) und Sachkunde (§ 7 WaffG) muss der Jäger nicht noch einmal besonders nachweisen, da diese Voraussetzungen bereits bei Erteilung seines Jagdscheins überprüft und bejaht worden sind.
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit wird gesetzlich nur negativ definiert. § 5 Abs. 1 WaffG regelt die Voraussetzungen, unter denen sie niemals vorliegt. In den Fällen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG bleibt es dem betroffenen Waffenbesitzer dagegen noch vorbehalten, seine von der Behörde verneinte Zuverlässigkeit ggf. doch nachzuweisen. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat die Behörde einen unbeschränkten Auszug aus dem Bundeszentralregister und den zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregistern sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststellen einzuholen (§ 5 Abs. 5 WaffG).
2. Waffenrechtliche Bestimmungen für Jäger
Hinsichtlich des Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Lang- und Kurzwaffen sowie der jeweiligen Munition ist bei Jagdscheininhabern wie folgt zu unterscheiden:
a) Langwaffen
Der Jäger wird beim Erwerb und Besitz von Langwaffen (Schusswaffen von mehr als 60 cm), ausgenommen Selbstladewaffen, deren Magazin nicht mehr als zwei Patronen aufnehmen können, privilegiert (§ 13 Abs. 1 WaffG). Der Inhaber eines Jagdscheins muss keine vorherige Erteilung einer Waffenbesitzkarte beantragen, sondern es wird gesetzlich davon ausgegangen, dass er ein Bedürfnis für die Langwaffe hat, wenn er glaubhaft macht, dass er sie zur jagdlichen Nutzung benötigt. Für den Jahresjagdscheininhaber entfällt die Notwendigkeit dieser Glaubhaftmachung der jagdlichen Nutzung, da auch diese gesetzlich vermutet wird. Der Jagdscheininhaber hat aber innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen (§ 13 Abs. 3 S. 2 WaffG).
Der Erwerb von Langwaffen durch Jagdscheininhaber ist zahlenmäßig nicht beschränkt.
Jegliche Munition für Langwaffen können Jäger unter bloßer Vorlage ihres Jahres- oder Tagesjagdscheins, also ohne Munitionserwerbschein, erwerben (§ 13 Abs. 5 WaffG), auch wenn sie eine entsprechende Langwaffe nicht besi...