Die Mitgliederzahl des VorsorgeAnwalt e.V. ist weiter gestiegen. Das große Engagement der auf das Vorsorgerecht spezialisierten Rechtsanwälte zeigte sich auch am 13.05.2011 in München: Mehr als die Hälfte aller Mitglieder folgte der Einladung zur Tagung.
Aus dem nahen Österreich referierte zu Beginn Dr. Andrea Glanzer von der Kanzlei Schilchegger über das dortige Recht zur Patientenverfügung, der Vorsorgevollmacht und der Angehörigenvertretung. Vieles wurde in unserem Nachbarland ähnlich wie hier diskutiert. Ein Patientenverfügungsgesetz kam in Österreich früher und ist etwas formaler gestaltet. Von den Teilnehmern wurde positiv bemerkt, dass in Österreich nicht nur Notare, sondern auch Rechtsanwälte Register zur Verfügung stellen. Die Angehörigenvertretung, bei welcher nahen Angehörigen ein beschränktes, gesetzliches Vertretungsrecht eingeräumt wird, wurde sowohl von der Referentin als auch von den Teilnehmern insbesondere wegen der Missbrauchsgefahr kritisch gesehen.
Der Kollege Martin Lang referierte über die besonderen Bedürfnisse junger Menschen bei Vorsorgeregelungen. Meist wird hier die Patientenverfügung der Einstieg in eine Beratung sein. Dabei ist die Kommunikation mit jungen Menschen oft anders als mit älteren, sowohl in der Art und Weise (E-Mail) als auch inhaltlich (direkte Ansprache etwa von Vergütungsfragen). Schließlich ist für die Tätigkeit als VorsorgeAnwalt auch zu berücksichtigen, dass junge Menschen auch für ihre Eltern eine Unterstützung suchen können. Dies gilt insbesondere, wenn die Kinder nicht im selben Ort wohnen wie ihre Eltern. Ein VorsorgeAnwalt kann in solchen Fällen als zweiter Bevollmächtigter oder Unterbevollmächtigter eine Hilfe sein.
Der Kollege Frederic Seebohm erläuterte Möglichkeiten und Grenzen der Vergütung häuslicher Pflege durch Private. Ein klassischer Fall, dass ein Kind, ein Bekannter oder ein Angehöriger Pflegeleistungen erbringt, aber nach dem Erbfall nicht oder nicht angemessen entlohnt wird. Eine Vergütung zu Lebzeiten ist eine sinnvolle Alternative. Die zivil-, steuer- und versicherungsrechtlichen Fragen dazu wurden angesprochen. Problematisch und weitgehend ungeklärt sind noch Sachverhalte, bei denen eine Vergütung deutlich über dem Pflegegeld gezahlt wird.
Mit Wolfgang Putz trug ein nicht nur prominenter, sondern ebenso kompetenter Kollege zum Thema "Patientenrechte am Lebensende durchsetzen" vor. Er berichtete über das ihn selbst betreffende BGH-Urteil zum Behandlungsabbruch. Die Zuhörer erhielten so Hintergrundinformationen aus erster Hand. Durch die juristisch fundierten und praxisnah gehaltenen Ausführungen werden die Anwesenden die Interessen ihrer Mandanten noch besser vertreten können.
Weiter wurde anlässlich eines fragwürdigen Urteils eines Anwaltsgerichtshofes zur Frage der Bezeichnung als "VorsorgeAnwalt" auch diese Problematik erörtert. Es bestand Einigkeit darüber, dass mit der Bezeichnung "VorsorgeAnwalt" eine Tätigkeitsbeschreibung vorliegt. Diese mag noch relativ neu sein. Die Ausbildung neuer Tätigkeitsbereiche kann aber nicht untersagt werden. Im Sinne der Anwaltschaft sollte sie dagegen viel mehr gefördert werden. In der Zwischenzeit wurde vom BGH zu der Bezeichnung "zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" entschieden, dass eine ähnliche Tätigkeitsbezeichnung – "Testamentsvollstrecker" – grundsätzlich zulässig ist. Entsprechend ist nach Ansicht des Vereins die Bezeichnung "VorsorgeAnwalt" zulässig. Auch wenn auf dem noch relativ jungen Gebiet des Vorsorgerechtes und der Tätigkeit als Vorsorgeanwalt noch Entwicklungen zu erwarten sind, kann zur Zeit von der folgenden Definition ausgegangen werden: Ein "VorsorgeAnwalt" ist ein Rechtsanwalt, der anwaltliche Bevollmächtigungen zu Vorsorgezwecken auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht und entsprechender Begleitverfügungen übernimmt. Regelmäßig berät ein Vorsorgeanwalt zudem über Vorsorgeregelungen, wie Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, und gestaltet sie. Der Vorsorgeanwalt vertritt seine Mandanten entsprechend in Konflikten um Vorsorgeregelungen und in pflege- und betreuungsrechtlichen Angelegenheiten außergerichtlich und gerichtlich.
Die Tätigkeit als VorsorgeAnwalt weiter bekannt zu machen war dann das Anliegen der Vorträge zum Thema "Marketing in Vorsorgeangelegenheiten", unter anderem von dem PR-Berater Rüdiger von Schönfels.
Mit den Tagungsteilnehmern wurde schließlich die Auswertung einer Umfrage zur Vergütung bei Gestaltungen diskutiert. Diese hatte unter anderem ergeben, dass bei Gestaltungen fast ausschließlich Pauschal- oder Zeitvergütungen vereinbart werden, teilweise auch kombiniert. Interessanter Weise ergaben sich jeweils ähnliche Vergütungshöhen. Es wurde zudem deutlich, dass die Vergütung für ein Gestaltungsmandat um durchschnittlich 400,– EUR bis 500,– EUR steigt, wenn der Rechtsanwalt als Spezialist in der Materie über die "Standardverfügungen" hinaus dem Mandanten weiterhelfende, ergänzende Verfügungen anfertigen kann (z. B. Bestattungsverfügung, Leitfaden etc.).
Ab...