Es ist sowohl innerhalb der juristischen Literatur als auch innerhalb der Rechtsprechung umstritten, ob die Vorschrift des § 878 BGB in dem Falle, dass der Inhaber eines privaten Amtes (wie etwa ein Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter) seine Verfügungsmacht vorzeitig verliert, entsprechend anzuwenden ist.
Die Rechtsprechung lässt überwiegend die Anwendung des § 878 BGB im Falle des Verlustes der Verfügungsbefugnis bei einem Testamentsvollstrecker nicht zu (vgl. zur älteren Rechtsprechung OLG Celle, DNotZ 1953, 158; BayObLG, NJW 1956, 1279; aus den Achtzigerjahren: OLG Frankfurt, OLGZ 1980, 100 und OLG Köln, MittRhNotK 1981, 139).
Aber auch Demharter (in GBO, 22. Aufl. 1997, § 19 Rn 62) und Stürner (in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2002, § 873 Rn 28) wie auch andere Vertreter der Literatur lehnen die entsprechende Anwendung des § 878 BGB in einem solchen Fall ab.
Begründet wird diese Auffassung u. a. mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 878 BGB, denn er setze voraus, dass der Berechtigte Inhaber des Rechts bleibt und in seiner Verfügung über das Recht, das ihm nach wie vor zusteht, lediglich beschränkt wird. Ein entlassener Testamentsvollstrecker bleibt aber nicht Inhaber des Rechts, sondern er verliert mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Abberufungsbeschlusses seine vollständige Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis.
Diverse andere Stimmen der Literatur sind dagegen für eine entsprechende Anwendung des § 878 BGB (so Palandt-Bassenge, BGB, 70. Aufl. 2011, § 878 Rn 11; MüKo-Wacke, BGB, 4. Aufl. 2004, § 878 Rn 13; Staudinger-Gursky, BGB, 2007, § 878 Rn 58).
Auch in der Rechtsprechung wird vereinzelt die Auffassung vertreten, § 878 BGB sei auf den Inhaber eines privaten Amtes entsprechend anwendbar; so entschied das LG Neubrandenburg (abgedruckt in MDR 1995, 491), dass eine Auflassungserklärung nicht unwirksam werde, wenn die Verfügungsmacht eines Konkursverwalters durch Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens vor der Eigentumsüberschreibung entfällt. § 878 BGB finde dann analoge Anwendung.
Ähnlich äußerte sich auch das OLG Brandenburg in einer Entscheidung vom 24. November 1994 (abgedruckt in VIZ 1995, 365), wonach § 878 BGB auch dann – entsprechend – angewendet werden müsse, wenn die Verfügungsbefugnis eines Verwalters nach bindender Einigung (§ 873 Abs. 2 BGB) und Einreichung des Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers eines Grundstücks wegfällt.
Die Befürworter der analogen Anwendbarkeit des § 878 BGB auf den Fall, dass ein Testamentsvollstrecker vorzeitig aus seinem Amt entlassen wurde, argumentieren mit dem Prinzip des Vertrauensschutzes; ob eine Verfügung wirksam wird oder nicht, hänge von der von den Beteiligten normalerweise nicht zu beeinflussenden Dauer des Grundbucheintragungsverfahrens und damit von Unwägbarkeiten ab. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, müsse die Vorschrift des § 878 BGB daher analog angewendet werden.