Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Töchter des am 4. Mai 2006 verstorbenen Erblassers Paul G., die Beteiligten zu 3 und 4 sind Söhne der Beteiligten zu 2. Durch notarielles Testament vom 20. Mai 2003 bestimmte der Erblasser die Beteiligte zu 1 zu 1/2, die Beteiligte zu 2 zu 1/4 und die Beteiligten zu 3 und 4 zu je 1/8 als Erben. Außerdem setzte er zugunsten der Beteiligten zu 5 bis 8 Vermächtnisse in Höhe von jeweils 25.000 EUR aus, wobei es im Testament ergänzend heißt:
"... Sollte das vorhandene Barvermögen nicht ausreichend sein, um die Vermächtnisse zu erfüllen, so sollen diese erst dann erfüllt werden, wenn der Grundbesitz veräußert und der Erlös zur Verteilung ansteht. Die Vermächtnisbeträge sind dann mit 5 % jährlich zu verzinsen, jedoch beginnend erst ein halbes Jahr nach meinem Tod."
Im Übrigen bestimmte der Erblasser, dass es bei den Bestimmungen seines vorangegangenen Testaments vom 2. Dezember 2002 bleiben solle. In diesem ist in "(4) zu Testamentsvollstreckung" unter anderem geregelt:
"Ich ordne zur Auseinandersetzung zwischen den Erben und zur Erfüllung der vorgenannten Vermächtnisse Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker soll von dem beurkundenden Notar Peter D. benannt werden, wobei dieser aber keine Person benennen darf, mit der er sich zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen hat. (...) Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meinen gesamten Nachlaß zu veräußern und unter Berücksichtigung der Vermächtnisse an die Erben zu verteilen und auch die entsprechenden Steuern abzuführen. (...) Er hat auch nach meinem Tode bis zur Verteilung der Erbmasse meinen Nachlaß ordnungsgemäß zu verwalten. Zur Veräußerung meines Grundbesitzes ist er berechtigt, einen Makler zu beauftragen. Er soll den bestmöglichen Erlös erzielen. Sollte Streit zwischen den Erben bzw. Vermächtnisnehmern hinsichtlich des Verkaufspreises bestehen, so ist er berechtigt, ein Gutachten einzuholen und in dem Falle, in dem innerhalb einer Frist von einem halben Jahr nach meinem Tod kein Käufer gefunden ist, den Grundbesitz auch bis zu 10 % unter dem vom Gutachter festgesetzten Betrag zu veräußern."
Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Grundbesitz. Ausreichendes Barvermögen zur Erfüllung der Vermächtnisse ist nicht vorhanden. Eine Erbauseinandersetzung ist noch nicht erfolgt. Nach Eintritt des Erbfalles benannte der Notar D. zunächst zwei Testamentsvollstrecker, von denen einer vom Nachlassgericht gemäß § 2227 BGB entlassen wurde und der andere die Kündigung des Amtes erklärte. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 an das Nachlassgericht teilte der Notar mit, dass er keinen Testamentsvollstrecker bestimmen werde. Darauf ernannte das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2012 den Beteiligten zu 10 zum Testamentsvollstrecker. Hiergegen wandte sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Beschwerde vom 16. März 2012, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Juli 2012 durch Aufhebung des Beschlusses betreffend die Ernennung des Beteiligten zu 10 zum Testamentsvollstrecker vom 15. Februar 2012 abhalf.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 5, die eine Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses begehrt, hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligte zu 5 sei gemäß § 59 Abs. 1 FamFG nicht beschwerdebefugt, da es an dem erforderlichen unmittelbaren Eingriff durch den angefochtenen Beschluss in ein subjektives Recht fehle. Der Beteiligten zu 5 stehe als Vermächtnisnehmerin lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben zu. Dieser werde ihr nicht dadurch genommen, dass das Amtsgericht die Ernennung eines Testamentsvollstreckers abgelehnt habe. Die Erwartung der Beteiligten zu 5, dass ihr die Durchsetzung ihres Vermächtnisanspruchs erleichtert werde, wenn die Abwicklung des Nachlasses einschließlich der Veräußerung des Grundbesitzes in der Hand eines Testamentsvollstreckers liege, begründe lediglich ein nicht ausreichendes rechtliches bzw. wirtschaftliches Interesse. Ebenfalls unerheblich sei, dass der Beteiligtenbegriff des § 2200 Abs. 2 BGB bisher weit ausgelegt und als Beteiligter jeder angesehen worden sei, der ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung habe. Zum einen genüge allein die formelle Beteiligung nicht für die Begründung einer Beschwerdeberechtigung. Zum anderen habe der Gesetzgeber nunmehr in § 345 Abs. 3 FamFG den Kreis der Personen, die in einem Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers beteiligt seien oder beteiligt werden könnten, ausdrücklich festgelegt. Eine Beteiligung von Vermächtnisnehmern sei nicht (mehr) vorgesehen. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung bestehe keine Veranlassung, die Anforderungen des § 59 Abs. 1 FamFG zugunsten von Vermächtnisnehmern aufzuweichen.