Die minderjährige Tochter der Klägerin ist nach einem Unfall mit einer U-Bahn in Berlin verstorben. Es stand der Verdacht auf einen Suizid im Raum und in diesem Zusammenhang auch Anspruch auf Schadensersatz des Fahrers der U-Bahn (insbes. Schmerzensgeld) gegen die Eltern als Erbengemeinschaft. Die Eltern erhofften sich aus dem Inhalt des Facebook-Accounts ihrer Tochter Hinweise auf die Hintergründe deren Todes. Facebook versetzte das Profil der Verstorbenen in einen sog. "Gedenkstatus". Damit war es nur noch Freunden der Verstorbenen möglich, Nachrichten auf deren Pinnwand zu posten. Ein Zugriff auf den Account wurde den Eltern der Verstorbenen verweigert. Die Mutter der Verstorbenen begehrte mit ihrer Klage beim LG Berlin gegen Facebook zunächst erfolgreich Zugriff auf den Inhalt des Accounts ihrer Tochter. Gegen diese Entscheidung des LG Berlin legte Facebook Berufung zum KG ein. Das KG gab der Berufung statt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge