Die klagende Mutter der Verstorbenen hatte beantragt "die Beklagte zu verurteilen, der Erbengemeinschaft, bestehend aus …, Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der verstorbenen … bei dem sozialen Netzwerk Facebook unter dem Nutzerkonto “…‘ zu gewähren."
Facebook hatte gerügt, es sei unklar, was mit den Begriffen "Kommunikationsinhalte" und "Zugang" gemeint sei. So sei nicht erkennbar, ob die Klägerin nur Zugriff zu Kommunikationen oder bspw. auch auf hochgeladene Urlaubsfotos und ähnliche Inhalte erlangen wolle.
Diesen Einwand lässt das KG Berlin zu Recht nicht gelten. Mit der Nennung des Benutzerkontos und der "darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte" hebt die Klägerin lediglich einen Aspekt der möglicherweise gespeicherten Inhalte hervor, beschränkt ihr Klagebegehren aber nicht auf diesen. Indem die Klägerin aber Zugang zu dem "vollständigen Benutzerkonto" verlangt, wird deutlich, dass es ihr um alle mit dem Benutzerkonto zugänglichen Inhalte geht, wie das KG Berlin zutreffend ausführt (Rn 57).
Auch das Zugangsverlangen ist hinreichend bestimmt. Mit dem Begriff "Zugang" ist ein bestimmter Zustand oder Erfolg beschrieben, dessen Eintritt derzeit durch die Einrichtung des Gedenkzustands verhindert wird. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zur Bestimmtheit des Klageantrags bei Beseitigung einer Störung oder eines Mangels zurückgegriffen werden. Dazu das KG Berlin (Rn 58): "In den Fällen der Beseitigung einer Störung bzw. eines Mangels genügt es für die Bestimmtheit des Antrags, den begehrten Erfolg zu bezeichnen, während die Wahl zwischen mehreren zur Beseitigung geeigneten Mitteln dem Schuldner verbleibt (...)".
Dem KG Berlin kann aber nicht gefolgt werden, soweit es den Klageantrag dahingehend auslegt, die Erbin verlange damit "die Ermöglichung des Zugriffs auf die im Account befindlichen Inhalte im Sinne eines passiven Leserechts" (Rn 58). Es geht um mehr als ein "passives Leserecht". Der Zugang zu dem Benutzerkonto ermöglicht dessen vollständige Nutzung bis hin zur Löschung des Benutzerkontos. Das Informationsinteresse der Erben dürfte zwar die entscheidende Motivation für die Klage sein. Das rechtfertigt aber nicht die einschränkende Auslegung des Klageantrags. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erben als Rechtsnachfolger der Verstorbenen nur einen eingeschränkten und nicht den vollen Zugang zum Benutzerkonto erlangen wollen. Eine andere Frage ist die, ob sie das Benutzerkonto auch uneingeschränkt nutzen dürften. Das ist allerdings keine Frage der Auslegung des Klageantrags, sondern eine der Begründetheit des durch einen solchen Antrag geltend gemachten umfassenden Anspruchs.