Mit dem Übergang der Rechtsposition gehen also auch deren gesamten Inhalte – welcher Natur auch immer sie sind – auf die Erben über.
a) Rechtliche Konflikte zwischen Absendern und Erben sind inter partes zu lösen
Ob diese Inhalte den Erben auf Dauer zustehen, ist eine andere, davon abzugrenzende Frage:
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Das Eigentum an einer Waffe geht samt der Möglichkeit, hiermit zu schießen, auf die Erben über. Haben diese aber keine Waffenerlaubnis, werden sie die Waffe abgeben müssen. |
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Das Eigentum an Fotos, auf denen Aktfotografien abgebildet sind, geht nach § 1922 BGB auf die Erben über. Nichts anderes gilt für digitale Fotos – egal ob sie auf dem heimischen Rechner oder in einer Cloud gespeichert sind. Ob der darauf Abgebildete nach Beendigung der Beziehung (auch durch Tod) einen Anspruch auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Erben hat, richtet sich nach den gleichen Grundsätzen, als wenn die Beziehung lebzeitig beendet worden wäre. |
Diese Fragen sind aber nicht im Zusammenhang mit Universalsukzession zu beantworten, sondern in einem zweiten Schritt. Sie hat keine Auswirkungen auf die Rechte der Erben an Herausgabe- oder Zugangsansprüchen in Bezug auf Nachlassgegenstände. Ebenso wenig wie derjenige, der bspw. die Herausgabe der Aktfotos, die vom Verstorbenen zum Entwickeln gegeben wurden, an die Erben mit Hinweis auf mögliche Rechte der auf den Fotos Abgebildeten verweigern darf, darf Facebook den Zugang mit ähnlichen Argumenten verwehren. Insoweit aufkommende Konflikte sind zwischen dem Abgebildeten und den Erben zu klären. Warum sollte dieses allseits anerkannte inter-partes-Verhältnis in Bezug auf Absenderrechte (hierzu noch unten) und die Erben iRv sozialen Netzwerken wie Facebook aufgegeben werden? Das hieße, den Providern eine Entscheidungsposition an die Hand zu geben, die staatlichen Gerichten vorbehalten ist.
b) Sonderregelung nicht erforderlich
Einer Sonderregelung für den Übergang auf die Erben bedarf es nur, wenn es an einem Trägermedium fehlt, das nach § 1922 BGB übergehen kann. Als Trägermedium kommt eine dingliche (Eigentum) oder eine schuldrechtliche Position in Betracht. Letzere mag z.B. ein Vertragsverhältnis mit dem Inhaber des Trägermedium, also dem Provider, der die Cloud (nichts anderes als ein Rechenzentrum) unterhält, sein. Insoweit unterscheidet das BGB nicht, s. o.).
In diesen Kontext ist auch § 28 UrhG einzuordnen, der letztlich gar nicht den Übergang auf die Erben anordnet (dies geschieht weiter über § 1922 BGB), sondern nur klarstellt, dass auch das Urheberrecht vererblich ist. Diese Klarstellung war erforderlich, da die Urheberschaft als solche nicht übertragbar ist – selbstverständlich wird der Erbe durch § 28 UrhG nicht zum Urheber eines vom Erblasser verfassten Textes; die damit einhergehenden Rechte des Erblassers gehen aber auf den Erben über.
Einer solchen Sonderregelung bedarf es aber hier zum Übergang auf die Erben nicht. Der Providervertrag ist Trägermedium, das nach § 1922 BGB übergeht, genug. Sind in einem zweiten Schritt Urheberrechte betroffen, greift § 28 UrhG – mit gleichem Ergebnis.
c) Übergang eines schuldrechtlichen Vertrags nach allgemeinen Regeln
Der schuldrechtliche Vertrag zwischen Provider und Erblasser ist also ebenso vererblich, wie ein Vertragsverhältnis mit einer Bank.
Auch das Kammergericht bestätigt, dass das Rechtsverhältnis zwischen einem Provider und dem User eher dem zwischen einer Bank und dem Kunden als zwischen dem eines Arztes und seinem Patienten vergleichbar ist. Das Rechtsverhältnis zwischen User und Facebook konkret erschöpft sich – auch und gerade laut KG – darin, "den Nutzern eine Kommunikationsplattform zu Verfügung zu stellen und deren Kommunikationsinhalte zu vermitteln." – nicht mehr und nicht weniger! Der Inhalt und das Wesen dieser Leistung ändert sich durch den Erbfall nicht, was das KG zu Recht dazu veranlasste, eine analoge Anwendung von § 399 BGB abzulehnen.