A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Beklagte 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten, der Erbengemeinschaft "Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten” zu gewähren, kommt inhaltlich einem Auskunftsanspruch über die im Account befindlichen Kommunikationsinhalte nahe. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bemisst sich der gem. den §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH NJW 2011, 2974). Bei der Bewertung des Interesses der Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, war vorliegend neben dem dafür erforderlichen Aufwand insbesondere das Interesse zu beachten, als Telekommunikationsdiensteanbieter und Telemediendiensteanbieter durch eine entsprechende Zugangsgewährung nicht gegen öffentlich-rechliche Vorschriften wie das Telekommunikationsgesetz zu verstoßen. Der Senat schätzt danach den Wert des Interesses, den Zugang nicht gewähren zu müssen, nach § 3 ZPO auf 10.000 EUR. "
B. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch, der Erbengemeinschaft nach L.W. bestehend aus Frau W. und Herrn H., Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der verstorbenen L.W. bei dem sozialen Netzwerk Facebook unter dem Nutzerkonto "L." zu gewähren, nicht zu, sodass das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen war.
Dabei hat der Senat vollstes Verständnis für das Anliegen der Klägerin und des Vaters der Erblasserin, das Facebook-Account ihrer Tochter durchzusehen, um die Hintergründe ihres tragischen Todes auf diese Weise vielleicht etwas erhellen zu können. Der Senat sieht sich aber rechtlich daran gehindert, diesem Ansinnen zum Erfolg verhelfen zu können.
Dabei ist davon auszugehen, dass die Klage der Klägerin zulässig ist (1.) und sich ein Anspruch der Klägerin grundsätzlich aus § 1922 BGB ergeben könnte (2.). Der Durchsetzung eines solchen Anspruchs steht jedoch das Telekommunikationsgeheimnis gemäß § 88 Abs. 3 TKG entgegen (3.). Weitere Anspruchsgrundlagen stehen der Klägerin schließlich nicht zur Seite (4.).
1. Die Klage ist zulässig.
a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die trotz der Regelung des § 513 Abs. 2 ZPO auch in zweiter Instanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2015, I ZR 94/13 für die Revisionsinstanz und § 545 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Art. 25 EuGVVO), ist gegeben. Abgesehen von den zutreffenden Erörterungen des Landgerichts zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 2. Alt. EuGVVO iVm Art 15 Abs. 1 c und Abs. 2 EuGVVO, ergibt sich die internationale Zuständigkeit jedenfalls nach Art. 24 EuGVVO durch rügeloses Einlassen der Beklagten vor dem Landgericht.
b) Der Klageantrag ist entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Antrag ist hinreichend bestimmt, wenn der Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsorgan die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten aufgegeben oder verboten ist (BeckOK ZPO/Bacher § 253 Rn 57-58a, beck-online). Dabei ist der Antrag auszulegen, und zwar danach, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohl verstandenen Interessenlage entspricht (Musielak/Voit, ZPO/Foerste, ZPO § 253 Rn 29, beck-online, mwN zur Rspr. des BGH). Diesen Erfordernissen entspricht der von der Klägerin gestellte Antrag. Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass der Antrag nicht hinreichend bestimmt und der entsprechende Urteilstenor daher auch nicht vollstreckungsfähig sei, da der darin verwendete Begriff der "Kommunikationsinhalte" und auch der Begriff des "Zugangs" unklar sei.
aa) Hinsichtlich des Begriffs der "Kommunikationsinhalte" wendet die Beklagte einerseits ein, dass es sich dabei nur um eine Unterkategorie sämtlicher Inhalte eines Facebook-Accounts handelt. Unklar sei daher, ob z. B. auch hochgeladene Updates wie z. B. Urlaubfotos, die an keinen bestimmten Facebook-Nutzer gerichtet seien, von diesem Begriff umfasst werden sollten. Dabei verkennt die Beklagte allerdings, dass der Antrag bzw. der Tenor sich nicht nur auf Kommunikationsinhalte bezieht, sondern auf den vollständigen Zugang zum Benutzerkonto, woraus ersichtlich wird, dass die Klägerin Zugriff auf alle Inhalte des Accounts will und die Kommunikationsinhalte wegen ihrer Bedeutung für die Klägerin n...