a) Stiftungen
Im Zusammenhang mit (insb. ausländischen) Stiftungen zeichnet sich ein Trend in der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung ab, eine Durchbrechung des Trennungsprinzips anzunehmen. Nach dem Trennungsprinzip ist das Vermögen einer intransparenten, wirksam gegründeten und rechtlich selbständigen Stiftung dem Stifter nicht mehr zuzurechnen und kann schon deshalb nach inländischem Erbrecht – unabhängig von dem ausländischen Personalstatut der Stiftung – nicht mehr der gesetzlichen Erbfolge oder einer Verfügung von Todes wegen unterliegen. Verfügungen über das Stiftungsvermögen können keine Steuerhinterziehungen des Stifters sein. Eine Vererbung des Stiftungsvermögens von Stifter bzw. Schenkungen vom Stifter kommen somit nur in Betracht, wenn das Vermögen in Durchbrechung des Trennungsprinzips weiterhin dem Stifter zuzurechnen ist. Das Trennungsprinzip ist lt. BFH durchbrochen, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen dem Stifter umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen einer ausländischen Stiftung vorbehalten werden, so dass die Stiftung gehindert ist, über das ihr übertragene Vermögen dem Stifter gegenüber tatsächlich und frei zu verfügen. Sind die Herrschaftsbefugnisse des Stifters (lt. Stiftungsatzung und/oder Stiftungsrecht) nicht vererblich, erlöschen sie mit dem Tode des Stifters ersatzlos. Damit entfällt zugleich die Zurechnung des Stiftungsvermögens beim Stifter bzw. dessen Erben. Rechtsnachfolger hinsichtlich des Stiftungsvermögens ist in diesem Fall die Stiftung selbst. Außerdem bzw. zusätzlich greift die mit einer liechtensteinischen Familienstiftung verbundene Abschirmwirkung nicht ein, wenn sie hauptsächlich der Steuerhinterziehung dient. Demzufolge sei eine liechtensteinische Familienstiftung in Deutschland wegen Verstoß gegen den ordre public nicht anzuerkennen. Diese Rechtsprechung hat erhebliche Konsequenzen bei der Beurteilung der Zuwendungen des Stifters zu Lebzeiten wie auch der Erwerbe im Erbfall. Unentgeltliche Verfügungen des Stifters sind Schenkungen, im Erbfall fällt das Stiftungsvermögen in den Nachlass! Daraus ergeben sich auch Auswirkungen bzgl. des Vorliegens von Steuerhinterziehungen!
Beispiel aus der Rspr.:
Die Erblasserin hatte als Stifterin im Jahr 1999 Vermögen auf eine neu gegründete Stiftung in Liechtenstein übertragen. Die Stifterin konnte im Rahmen des Beistatuts oder eines Reglements konkrete und verbindliche Kriterien für die dem Stiftungsrat obliegende Verwaltung des Stiftungsvermögens festlegen. Sie konnte die Statuten und Beistatuten jederzeit abändern sowie die Stiftung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die aus der Stiftung von 1999 bis 2008 erzielten Erträge hatte die Erblasserin bei der Einkommensteuer nicht erklärt. Das Finanzamt hielt das Vermögen der Stiftung – nach Abzug der Beträge für den Kurator und den Tierschutz – für einen Teil des Nachlasses. Der BFH führte dazu aus: Sind nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen dem Stifter umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen einer ausländischen Stiftung vorbehalten, so dass die Stiftung gehindert ist, über das ihr übertragene Vermögen dem Stifter gegenüber tatsächlich und frei zu verfügen, ist das Vermögen weiterhin dem Stifter zuzurechnen. Dies gilt mangels Änderungen der Vereinbarungen oder anderweitiger Zwischenverfügungen bis zum Todeszeitpunkt. Erbschaftsteuerliche Konsequenz im Streitfall war, dass ein Erwerb von Todes wegen von der Stifterin vorlag (und nicht eine erbschaftsteuerrechtlich unbeachtliche Zuordnung des Vermögens zur Stiftung (Trennungsprinzip). Ertragsteuerliche Konsequenz war, dass die Kapitalerträge der Stifterin zuzurechnen waren und von ihr hinterzogen waren.
b) Behauptung einer Treuhandschaft
Häufig "jongliert" ein Steuerhinterzieher (beim Verstecken von Kapitalvermögen im Ausland) im Familienkreis mit "Einbeziehung" von Ehegatten, Kindern u. Ä., ohne dass diese genau davon wissen. Werden die Sachverhalte später entdeckt, wird von Seiten des Steuerhinterziehers bzw. der "formal" Bedachten gegen das Vorliegen einer Steuerhinterziehung eingewandt, dass die einbezogenen Angehörigen eigentlich nur als treuhänderische Mittelsp...