In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des BFH v. 28.3.2012[38] hinzuweisen. Ein Steuerpflichtiger kann auch Schuldner von Hinterziehungszinsen sein/werden, wenn der Steuerpflichtige persönlich keine Steuerhinterziehung begeht/begangen hat und ein Dritter für ihn eine unrichtige Steuererklärung abgibt und daraufhin gegen ihn als den Schuldner der hinterzogenen Steuer keine oder eine zu niedrige Steuer festgesetzt wird. Generell gilt damit, dass gegen Beschenkte, Erben, Miterben Hinterziehungszinsen festgesetzt werden können, wenn und soweit zu ihrem Vorteil Steuern hinterzogen worden sind. Die betreffenden Steuerhinterzieher könnten gem. § 71 AO in Haftung genommen werden. Zinsschuldner und Haftender nach § 71 AO sind Gesamtschuldner iSd § 44 Abs. 1 Satz 1 AO. Das Finanzamt muss bei der Inanspruchnahme sein Auswahlermessen ausüben und entsprechend darlegen.

Erben, Miterben können in zweierlei Hinsicht Schuldner von Hinterziehungszinsen werden. Einmal, wenn sie selbst im Zuge des Erbfalls eine Steuerhinterziehung begehen, z. B. ausländische Konten/Vermögenswerte entdecken, nicht erklären und/oder schon abgegebene ErbSt-Erklärungen nicht gem. § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO berichtigen. Zum anderen schulden auch Erben, Miterben Hinterziehungszinsen als Rechtsnachfolger und ggf. als Gesamtschuldner, wenn und soweit der Erblasser eine Steuerhinterziehung begangen hat.[39] Feststellungen bzgl. der Steuerhinterziehung dürfen noch nach dessen Tod getroffen werden. Bei Schenkungen sind Schenker und Beschenkter Gesamtschuldner. Ein Gesamtschuldner erlangt einen Vorteil, auch wenn er an der Tat des anderen Gesamtschuldners nicht mitgewirkt hat. Gegen ihn können also Hinterziehungszinsen festgesetzt werden.[40]

[40] Quedenfeld/Füllsack, Verteidigung im Steuerstrafrecht, S. 547 (5. Aufl. 2016).

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