Die Beschlüsse des BGH und des OLG Frankfurt haben diese Fälle eindeutig anerkannt. Insoweit kann man auf die Rechtsprechung des RG aufbauen.
1. Eigene Bedürftigkeit des Erben
Dabei werden wir die eigene Unterhaltsbedürftigkeit des Erben als die klassische Fallgruppe ansehen können, die schon das Reichsgericht in seinem Urt. v. 5.1.1922 – IV 280/21 beschäftigt und als solche anerkannt hat, Teil 2 Abschnitt IV., ZErb 2020, 201 f., auch wenn die Begründung und Lösung des Reichsgerichts angesichts der Rechtsprechung des BGH nicht haltbar ist.
Offen ist indes die konkrete Höhe des Unterhalts und welche Maßstäbe hier gelten sollen: die des Unterhaltsrechts, die des Sozialrechts oder der jeweils konkrete Bedarf? Bei letzterem kann man schon der Entscheidung des RG aus dem Jahre 1922 entnehmen, dass dies m.E. so nicht geht. Denn dort hatte die Erbin schon mehr als genug vom Testamentsvollstrecker bekommen, wollte aber noch mehr für den "standesgemäßen" Unterhalt, was das RG dann ablehnte. Vorschläge gibt es hierzu derzeit nicht.
2. Unterhaltspflichten und die daraus folgende Bedürftigkeit des Erben
Die Bedürftigkeit des Erben kann sich auch daraus ergeben, dass er Unterhaltspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen hat und daher selbst bedürftig wird.
Dies war der Fall des Reichsgerichts im Urt. v. 27.5.1918 – IV 81/81, Teil 2 Abschnitt IV., ZErb 2020, 201 f.
Dies ist m.E. nur dann vertretbar, wenn die Bedürftigkeit des Erben zwingend auf seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Dritten beruht, die Bedürftigkeit des Dritten also unmittelbar und ohne rechtliche Alternative zur Bedürftigkeit des Erben selbst führt. Denn der unterhaltsbedürftige Dritte hat mit dem Nachlass rechtlich nichts zu tun. Diesen kausal-zwingenden Zusammenhang kann man m.E. der Entscheidung des RG vom 27.5.2018 – IV 81/81 entnehmen. Das Gericht schließt sich hier der Auffassung an, der der Unterhalt des Erben den der Mutter mit umfasse, weil diese nach §§ 1686, 1631 BGB die Pflicht gehabt habe, den minderjährigen Erben zu sich zu nehmen. Der Nachlass darf hier nicht der vermeintlich leichteste Weg sein, wenn vom Erben bzw. dessen (evtl. buckliger) Verwandtschaft nach einem Zahler Ausschau gehalten wird, bei dem der geringste Widerstand zu erwarten ist. Der Testamentsvollstrecker muss seine Funktion als Verwalter fremden Vermögens eindeutig klarmachen und die Sache sorgfältig prüfen. Der Testamentsvollstrecker darf die Strafdrohung des § 226 StGB (wie auch sonst) nicht vergessen.