§ 85 BGB n.F. regelt in den Absätzen 1 bis 3 drei Arten von Satzungsänderungen.
a) Der schwerste Eingriff in eine bestehende Satzung ist die in Abs. 1 geregelte vollständige Änderung oder erhebliche Beschränkung des bisherigen Stiftungszweckes.
Eine solche Änderung ist nur zulässig, wenn entweder der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann (Abs. 1 S. 1 Nr. 1) oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet (Abs. 1 S. 1 Nr. 2). Durch den Rechtsausschuss wurde eine Erläuterung eingefügt, dass ein Fall nach Nr. 1 insbesondere dann vorliegt, "wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann." Spätestens durch diese Regelung erhält das Merkmal der "nachhaltigen" Zweckerfüllung neben dem Merkmal der "dauernden" Zweckerfüllung eine eigenständige Bedeutung, die es auf Basis des geltenden Stiftungsrechts nicht zwingend hatte.
Alternativ zur Zweckänderung sieht Abs. 1 S. 4 nun auch die Umwandlung einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung in eine Verbrauchsstiftung vor.
b) Gegenstands des Abs. 2 sind die Änderung des Stiftungszwecks "in anderer Weise als nach Absatz 1 S. 1" sowie die Änderung "andere[r] prägende[r] Bestimmungen der Stiftungsverfassung". Voraussetzung solcher Satzungsänderungen ist jeweils, dass "sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen."
Was prägende Bestimmungen sind, regelt Satz 2 wie Folgt: "Als prägend für eine Stiftung sind regelmäßig die Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens anzusehen."
Bemerkenswert ist dabei insbesondere die ausdrückliche Erwähnung von Bestimmungen zur Art und Weise der Zweckerfüllung. Spätestens hier berührt das Stiftungszivilrecht das Recht der steuerbegünstigten Körperschaften ("Gemeinnützigkeitsrecht"), denn auch dieses sieht vor, dass eine Stiftungssatzung "Festlegungen" zur Art der Zweckerfüllung enthalten muss (§ 60 Abs. 1 AO). Die insoweit als Vorlage dienende, von der Finanzverwaltung in der Praxis aber allzu häufig als verbindliche Vorgabe (miss-)verstandene "Mustersatzung" nach Anlage 1 zu § 60 AO sieht insoweit nur vor, dass die Art und Weise der Zweckverwirklichung beispielhaft aufgezählt wird ("Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch …"). Diese beispielhafte Aufzählung erhält durch die Neuregelung in § 85 Abs. 2 BGB n.F. nun eine noch deutlich höhere Bedeutung.
c) Alle anderen Satzungsänderungen als die in den Absätzen 1 und 2 genannten dürfen gem. § 85 Abs. 3 BGB n.F. durchgeführt werden, "wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient."
In der Gesetzesbegründung ist sogar davon die Rede, dass Satzungsänderungen nach dieser Bestimmung zulässig sind, wenn dadurch die Erfüllung des Stiftungszwecks "erleichtert" wird. Die Änderungshürde ist also nicht besonders hoch gesetzt. Ergänzend weist die Gesetzesbegründung auch darauf hin, dass nach Abs. 3 sogar Ergänzungen der Regelungen zum Stiftungszweck möglich sind, wenn es sich nicht um die Änderung von solchen Bestimmungen handelt, die für die Stiftung prägend sind. Ergänzungen zu den Zweckbestimmungen sollen nach Abs. 3 insbesondere auch dann in Betracht kommen, wenn das zur Anpassung an Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts notwendig ist, etwa wenn "steuerrechtliche Tatbestände nach § 52 Abs. 2, § 53 oder § 54 AO ergänzt werden, wenn der Stiftungszweck mehreren dieser steuerrechtlichen Tatbestände unterfällt und in der Errichtungssatzung nicht alle nötigen Tatbestände genannt wurden, damit die Stiftung als steuerbegünstigte Stiftung anerkannt werden kann."