In § 85 Abs. 4 BGB n.F. regelt, dass von den in den Abs. 1 bis 3 genannten Änderungsbefugnissen abgewichen werden kann. Die stiftende Person kann im Stiftungsgeschäft bestimmen, dass die Änderungsbefugnisse nach Abs. 1 bis 3 ausgeschlossen oder beschränkt sind (Abs. 4 S. 1). Außerdem kann sie die Änderungsbefugnisse auch erweitern, was allerdings voraussetzt, dass "Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt" sind (Abs. 4 Satz 2). Letzteres wird gerade von gestaltungsfreudigen Stifter*innen in der Beratung erfahrungsgemäß regelmäßig angefragt. Es wird aber wohl einige Zeit dauern, bis sich im Zusammenspiel und im Dialog mit den Stiftungsbehörden insoweit eine Rechtsanwendungspraxis herausbildet und man ein Gefühl dafür bekommt, wann im Stiftungsgeschäft "Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt" sind.
3. Verfahren und Anmeldung
Verfahren und Anmeldung der Satzungsänderung sind in den §§ 85a und 85b BGB n.F. geregelt. Zur Satzungsänderung befugt ist der Stiftungsvorstand oder ein anderes nach der Satzung dazu bestimmtes Stiftungsorgan. In der Praxis kommt es auch häufiger vor, dass zwei Organe zustimmen müssen, bspw. Stiftungsvorstand und Stiftungsrat.
Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Etwaige Satzungsänderungen zwecks Sitzverlegung bedürfen der Genehmigung sowohl der bisher als auch der zukünftig zuständigen Stiftungsbehörde (§ 85a Abs. 2 BGB n.F.).
Die zuständige Stiftungsbehörde erhält in § 85a Abs. 2 BGB n.F. die Befugnis, "notwendige", aber nicht "rechtzeitig" durchgeführte Satzungsänderungen selbst vorzunehmen. Diese Regelung zur Ersatzvornahme soll nach der Gesetzesbegründung noch durch landesrechtliche Regelungen zum Verfahren ergänzt werden. Die Gesetzesbegründung stellt auch noch einmal klar, dass die Kompetenz der Stiftungsbehörde nur eine subsidiäre ist. Darauf wird in der Praxis genau zu achten sein, da die Stiftungsbehörden auch hier nur zu einer Rechtaufsicht befugt sind und nicht ihre eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen über diejenigen der der Stiftungsorgane stellen dürfen. Abgrenzungsproblem gab und wird es in der Praxis aber sicher auch in diesem Punkt geben.
Der Stiftungsvorstand ist nach § 85b BGB n.F. dazu verpflichtet, eine Satzungsänderung zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. Dieser Anmeldung sind "die Entscheidung der zuständigen Stiftungsorgane über die Satzungsänderung und die Genehmigung der zuständigen Behörde oder die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Satzungsänderung und ein vollständiger Wortlaut der geänderten Satzung" beizufügen.