Für die Willensbildung im mehrgliedrigen Stiftungsorgan gilt vorbehaltlich abweichender Satzungsregelungen § 32 BGB entsprechend, wie § 84b S. 1 BGB n.F. anordnet. Neu ist zudem die zusätzliche, § 34 BGB nachgebildete Bestimmung in Satz 2, dass ein "Organmitglied … nicht stimmberechtigt [ist], wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft."

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