Bisher regelte das Stiftungsrecht nur, dass die Stiftung einen Vorstand haben muss. Alles Weitere ergab sich aus den nach § 86 BGB entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Vereinsrechts.

Die neue Gesetzesfassung verweist in § 84 Abs. 5 BGB n.F. dagegen nur noch auf die §§ 30, 31 und 42 Abs. 2 BGB, in § 84a Abs. 3 BGB n.F. auf § 31a BGB und in § 84b BGB n.F. auf § 32 BGB. Im Übrigen hat das Stiftungsrecht durch die Reform eigenständige Regelungen zur Vertretung durch und zur Willensbildung im Stiftungsorgan erhalten.

1. Vorstand der Stiftung

Stiftungsorgan ist der Vorstand (§ 84 Abs. 1 S. 1 BGB n.F.), der die Geschäfte der Stiftung führt (Satz 2). Von der letztgenannten Bestimmung kann durch die Satzung abgewichen, also insbesondere eine Geschäftsführung vorgesehen werden.

Nach § 84 Abs. 2 BGB n.F. vertritt der Vorstand die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Für die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber der Stiftung genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Von diesen Bestimmungen kann nach § 84 Abs. 3 BGB n.F. durch die Satzung abgewichen werden, soweit es um die Vertretung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder geht. Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte kann ebenfalls beschränkt werden.

2. Weitere Stiftungsorgane

Das Gesetz erlaubt es zukünftig in § 84 Abs. 4 BGB n.F., in der Satzung neben dem Vorstand weitere Organe vorzusehen, für die auch Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse in der Satzung enthalten sein sollen. In der Praxis kann das bspw. ein Stiftungsrat sein, der die Geschäftsführung durch den Stiftungsvorstand überwacht und mit entsprechenden Rechten und Pflichten ausgestattet wird. Auch die Bestimmung der Vorstandsmitglieder durch ein solches weiteres Organ kommt in Betracht.

3. Rechte und Pflichten der Organmitglieder

Neu ist auch die Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung der Rechte und Pflichten der Organmitglieder, die grundsätzlich unentgeltlich tätig sind, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist (§ 84a BGB n.F.). Entsprechend anwendbar sind die §§ 664 bis 670 BGB. Auch hiervon kann durch die Satzung allerdings abgewichen, insbesondere auch durch Satzungsregelungen zur Haftung der Organmitglieder für Pflichtverletzungen. § 31a BGB ist entsprechend anzuwenden, was durch die Satzung aber ebenfalls eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden kann.

4. Insbesondere Haftung

Ebenfalls völlig neu ist die Nachbildung der sog. Business-Judgement-Rule des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG im Stiftungsrecht durch § 84a Abs. 2 BGB n.F., die erfolgt, ohne dass das Vereinsrecht eine entsprechende Regelung erhält. Die Folge ist mithin eine Art Entkopplung des Rechts der Organhaftung bei Stiftungen vom Recht der Vereine, was von vielen Seiten zu Recht kritisiert,[31] vom Gesetzgeber aber gleichwohl umgesetzt wurde.

Die entsprechende Neuregelung des § 84a Abs. 2 BGB n.F. lautet: "Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln."

5. Willensbildung der Stiftungsorgane

Für die Willensbildung im mehrgliedrigen Stiftungsorgan gilt vorbehaltlich abweichender Satzungsregelungen § 32 BGB entsprechend, wie § 84b S. 1 BGB n.F. anordnet. Neu ist zudem die zusätzliche, § 34 BGB nachgebildete Bestimmung in Satz 2, dass ein "Organmitglied … nicht stimmberechtigt [ist], wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft."

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