I.

Im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg von G. ist im Band X auf Blatt xxxxx der am 9.12.2017 verstorbene G. L. als Eigentümer der dort gebuchten Grundstücke vermerkt.

Am 8.1.2018 stellte das Amtsgericht – Nachlassgericht – Nürnberg dem Beschwerdeführer ein Zeugnis über die Ernennung zum Testamentsvollstrecker aus. Dieser hatte mit Schreiben vom selben Tag gegenüber dem Nachlassgericht neben der Berichtigung des Grundbuchs auch die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks beantragt.

Den Antrag leitete das Nachlassgericht mit Schreiben vom 16.2.2021 zum Vollzug an das Grundbuchamt weiter. Im Zuge dessen verwies es darauf, dass die Gründung der zur Erbin eingesetzten Stiftung noch nicht mitgeteilt worden sei. Im Jahr 2018 sei man davon ausgegangen, dass die Berichtigung erst nach der Existenz der Stiftung erfolgen solle.

Am 24.2.2021 erließ das Grundbuchamt wegen der "Eintragung [eines] Testamentsvollstreckervermerk[s]" eine Zwischenverfügung mit folgendem Inhalt:

"Die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks in den Grundbüchern erfolgt von Amts wegen gleichzeitig mit der Eintragung der Erben. Eine isolierte Eintragung des TV-Vermerks ist unzulässig. Vorzulegen ist daher ein nach Gründung der Stiftung zu beantragender Erbschein als Nachweis der Erbfolge samt Grundbuchberichtigungsantrag."

Daraufhin bat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2.3.2021, "um isolierte Eintragung des TV-Vermerks, da [die] Stiftungserrichtung noch geraume Zeit in Anspruch nehmen" werde. Dies wurde seitens des Grundbuchsamts zunächst fernmündlich und schließlich mit Schreiben vom 5.3.2021 unter Verweis auf die Zwischenverfügung vom 24.2.2021 abgelehnt.

In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6.4.2021 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 24.2.2021. Er beantragt, das Grundbuchamt anzuweisen, die Anordnung der Testamentsvollstreckung in das Grundbuch einzutragen. Der Erblasser habe eine noch zu gründende gemeinnützige öffentliche Stiftung des privaten Rechts als Alleinerbin eingesetzt und Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Die Errichtung der Stiftung bzw. deren Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde könne wegen offener Fragen noch nicht vollzogen werden. Das Grundbuchamt könne nach Beiziehung der Nachlassakte die Erbeinsetzung der in Gründung befindlichen und damit bereits grundbuchfähigen Stiftung prüfen. Hierzu sei das Grundbuchamt auch verpflichtet. Es bestehe ein schützenswertes Interesse des Rechtsverkehrs, Verfügungsberechtigungen und -einschränkungen dem Grundbuch entnehmen zu können. Der Zweck der Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks sei es, den gutgläubigen Erwerb zu verhindern. Wenn ein Antrag auf Eintragung des Erben mangels dessen noch nicht vollständiger rechtlicher Existenz als unzulässig behandelt werde, bestehe ein Bedürfnis an einer isolierten Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks. Ein gutgläubiger Erwerb sei aufgrund einer postmortalen Vollmacht möglich. Außerdem zwinge das Grundbuchamt die noch zu gründende Stiftung bzw. ihn als Testamentsvollstrecker mit der Forderung nach einem Erbschein zu einem nicht unerheblichen Kostenaufwand.

Am 16.4.2021 entschied das Grundbuchamt, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

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