Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil geltend. Die am 5.3.2017 verstorbene Helga Margot T. (im Folgenden: Erblasserin) war ledig und hatte keine leiblichen Kinder. Den Kläger hatte sie 1981 als ehelichen Abkömmling durch Adoption angenommen. Die Erblasserin hinterließ ein eigenhändiges Testament ohne Datum, welches am 10.4.2017 durch das Nachlassgericht eröffnet wurde, mit folgendem Inhalt:
"Ich Margot T."
geb. am 25.7.1931
Mein letzter Wille!
Christine Th. möchte ich als Verwalter meiner Persönlichen Sachen Übergeben.
Wenn alles Verkauft ist, bekommen alle 10 % + 5 % die ich jetzt Namentlich schreibe. Der Rest ist für die Beerdigung und, 20 Jahre Pflege des Grabes. Eure Margot.“
Dieser Text befindet sich rechtsseitig auf dem Testament. Auf der linken Seite heißt es:
"Eberhardt G. 10 %"
Denise G. Dieter G. 10 %
Carolien M. 10 % B.
Heike G. 5 %
Marie-Christin 5 %
Christine 10 %
Jenal Ö. H. Rottmann 5 % und die Wohnung
Der Brilli geht nach B. an Heidi R.“
Die Beklagte zu 6 wurde durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 6.9.2017 zur Testamentsvollstreckerin ernannt und ihr ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Sie erstellte am 23.4.2018 ein Nachlassverzeichnis und holte Angebote für die Kosten einer zwanzigjährigen Grabpflege ein. Nach einem Angebot belaufen sich die Kosten auf 11.682,83 EUR, nach einem weiteren auf 7.329,57 EUR. Der Aktivnachlass betrug nach dem Vorbringen des Klägers in der Revisionsinstanz 16.102,74 EUR. Nachlassverbindlichkeiten bestanden ohne die Grabpflegekosten in Höhe von 6.337,55 EUR. Der Kläger forderte die Beklagte zu 6 mit Schreiben vom 29.6.2018 unter Fristsetzung zum 15.7.2018 zur Zahlung von 3.559,77 EUR auf, was diese mit Schreiben vom 28.8.2018 ablehnte und dem Kläger lediglich 809,44 EUR überwies.
Der Kläger hat sich erstinstanzlich darauf berufen, ihm stehe ein Zusatzpflichtteil in Höhe von 3.559,77 EUR zu, woraus sich abzüglich der gezahlten 809,44 EUR ein Betrag in Höhe von 2.750,33 EUR ergebe. Er hat die Auffassung vertreten, die Grabpflegekosten seien bei dem Zusatzpflichtteil nicht zu berücksichtigen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Klage erweitert und zuletzt in der Hauptsache einen Betrag von 6.335,56 EUR geltend gemacht. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger, ausgehend von einem Bruttonachlass von 16.102,74 EUR, sein Begehren teilweise weiter, nämlich auf Zahlung eines Betrages von 3.209,04 EUR nebst Zinsen gegen die Beklagten zu 1 – 6, darüber hinaus auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte zu 6 sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.