Das der Revision des Klägers stattgebende Urteil des BGH bestätigt nicht nur dessen Rechtsauffassung, sondern bestätigt die schon in den Vorinstanzen insbesondere auch dem Berufungsgericht vorgetragene Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die von der maßgebenden Fachliteratur geteilt wurde. Da sich das Berufungsgericht Mannheim (Zerb 2020, Seite 369 ff.) mit dieser Rechtsauffassung nicht einmal im Ansatz auseinandergesetzt hat, sondern unter fehlerhafter Berufung auf ein Urteil des OLG Schleswig (ZEV 2010, 196) unter Ziffer II a bb ausführte, dem Erblasserwillen könne nur Geltung verschafft werden unter Missachtung dieser Rechtsprechung und der herrschenden Meinung, konnte das zugelassene Revisionsverfahren nur geführt werden, weil sich der Unterzeichnete gegenüber dem bedürftigen Kläger bereit erklärte, das volle Kostenrisiko einer Revisionsentscheidung zu übernehmen. Umso erfreulicher ist es, dass der BGH in seiner Entscheidung, die in BGHZ veröffentlicht werden soll, die Frage der Pflichtteilskürzung durch testamentarisch angeordnete Grabpflegeauflage höchstrichterlich im Sinne der klägerischen Rechtsauffassung entschieden hat.

Der Rechtsstreit wurde zur abschließenden Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Ob dort eine bereits seit 1.1.2021 einzurichtende und auf Erbrechtsfälle spezialisierte Kammer gemäß §§ 7a, 119 GVG n.F.- die abschließende Entscheidung fällen wird, bleibt abzuwarten.

Horst Schuhmacher, Rechtsanwalt & Steuerberater, Fachanwalt für Erb & Steuerrecht

ZErb 8/2021, S. 313 - 316

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