Wohnt in Familienrechtsfällen auch nur ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind im Haus, werden in der Praxis von Antragsgegnerseite Einstellungsanträge aus § 180 Abs. 3 ZVG – Kindeswohlgefährdung – quasi reflexhaft angebracht. Es müssen allerdings Beeinträchtigungen bewiesen werden, "die über die Unzuträglichkeiten hinausgehen, die mit jedem Auszug aus dem Familienheim verbunden sind."[79] Die Erfolgsaussichten sind gering.

Droht sich der Bewohner zu suizidieren, so ist dies mit dem Schutzantrag aus § 765a ZPO geltend zu machen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung erlegt dem Vollstreckungsgericht hierbei – Stichwort: Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit – mittlerweile ganz erhebliche Prüfungspflichten auf.[80] Das Verzögerungspotential solcher Anträge ist in der Praxis enorm. Entschieden sind solche Fälle allerdings bislang nur für den Bereich der Forderungsversteigerung.

[79] Storz/Kiderlen, B 3.3.2.1 mit umfassendem Katalog der schützenswerten und nicht schützenswerten Belange.
[80] BVerfG FamRZ 2014, 1691; zum angedrohten Bilanzsuizid BGH FamRZ 2011, 141; Übersicht bei Kogel, Rn 179 bis 189 mit Musterformulierung des Beweisthemas in Rn 183.

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