Der Gutachter hat obligatorisch einen Besichtigungstermin im Objekt zu bestimmen. Ob ein Miteigentümer verpflichtet ist, ihm Zutritt zu gewähren, und ob dies gerichtlich erzwungen werden kann, ist streitig.[81] Vereinzelt haben Familiengerichte ein Zutrittsrecht, erzwingbar durch einstweilige Verfügung, angenommen unter Bezugnahme auf § 1353 BGB,[82] was in der Literatur teils auf Zustimmung gestoßen ist.[83] Dem Sachverständigen[84] jedenfalls bleibt, wenn man ihm die Besichtigung verwehrt, nur noch die Wertermittlung auf Grundlage von amtlichen Dokumenten (etwa Baugenehmigungsunterlagen) und dem äußeren Anschein,[85] zur Not kann er in Ermangelung von Anknüpfungstatsachen auch zu Unterstellungen greifen, wenn er sie nur im Gutachten kenntlich macht.[86] In einem solchen Fall sind indessen Wertabschläge geboten.[87] Wer dem Gutachter den Zutritt verweigert hat, kann die Festsetzung des Verkehrswerts nicht mit der Begründung anfechten, der Wert sei unrichtig.[88]

[81] Ausführlich bei Kogel, Rn 274 ff.
[82] AG Wetzlar FamRZ 2002, 1500; AG Aachen FamRZ 1999, 848.
[83] Hamme, Rn 100; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, § 180 Rn 113.
[84] Storz/Kiderlen weisen (Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 12. Aufl. 2014, C Taktischer Hinweis 2.1.3.4) darauf hin, im Fall der Beauftragung des Gutachterausschusses könne dieser Zutritt gem. § 197 Abs. 1 BauGB verlangen. Zivilrechtlich hat dies, soweit ersichtlich, noch niemand auszustreiten sich getraut.
[85] Böttcher, § 74a Rn 28.
[87] Kogel, Rn 281.
[88] Böttcher, § 74a Rn 28.

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