Beginnen wir beim Gelde. Wenn Sie ein solches Mandat übernehmen, ist eine Gebührenvereinbarung unverzichtbar. Denn gemessen an Komplexität und Haftungsrisiken ist die anwaltliche Tätigkeit in diesen Verfahren geradezu grotesk schäbig vergütet:[119]

Gegenstandswert, § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, ist für das Verfahren im Allgemeinen und die Abhaltung des Termins der Wert des Anteils des Miteigentümers.[120] Dieser wiederum bestimmt sich nach dem festgesetzten Verkehrswert des Objekts, § 54 Abs. 1 S. 1 GKG, § 74a Abs. 5 ZVG; ist ein solcher nicht festgesetzt, weil – wie regelmäßig der Fall, weil man sich doch noch einigt – das Verfahren vor der Festsetzung beendet wird, nach dem wesentlich geringeren steuerlichen Einheitswert, § 54 Abs. 1 S. 2 GKG. Gegenstandswert des Verteilungsverfahrens schließlich ist der Erlösanteil, der wiederum deutlich niedriger sein kann als der Anteilswert gemäß Gutachten, wenn der Erwerber Belastungen zu übernehmen hatte, und höher, wenn sich bei unbelastetem Objekt ein höheres Meistgebot ergab.[121]

Es entstehen jeweils 0,4 Gebühr aus VV 3311 Nrn. 1 und 2 RVG für die Tätigkeit im Versteigerungs- und im Verteilungsverfahren[122] sowie weitere 0,4 aus VV 3312 RVG für die Wahrnehmung des Versteigerungstermins,[123] mit summa 1,2 für mindestens ein Dreivierteljahr Tätigkeit also weniger als allein die 1,3 für ein elaboriertes Anspruchsschreiben oder eine simple Klagschrift.[124] Gelingt die Teilung rein außergerichtlich, so entstehen 1,3 Geschäfts- und 1,5 Einigungsgebühr, mit zusammen 2,8 also deutlich mehr als das Doppelte. Schließt sich der Auftrag, den Versteigerungsantrag einzureichen, einem Mandat für außergerichtliche Auseinandersetzungsversuche an, wird überdies die gesamte Verfahrensgebühr VV 3311 Nr. 1 RVG auf die Geschäftsgebühr VV 2400 RVG angerechnet,[125] man arbeitet insoweit dann also gänzlich umsonst. Für Einstellungsanträge usf. gibt es weitere 0,4 aus VV 3311 Nr. 6 RVG. Diese haben, was etwa § 180 Abs. 3 ZVG betrifft, in der Regel Stoff und Umfang mittelschwerer Sorgerechtsverfahren, die angesichts obligatorischen Verhandlungstermins ihrerseits mit 1,3 sowie 1,2 Gebühr aus VV 3100, 3104 RVG vergütet wären, mit zusammen 2,5 also mehr als dem Sechsfachen; hier passt manches nicht zusammen.[126] Nur um ein weniges vorteilhafter sind die Rechtsmittel vergütet. Für Erinnerung oder Beschwerde entsteht eine 0,5-Gebühr gem. VV 3500 RVG. Im Vergleich mit der 1,6-Gebühr für die Spezialbeschwerden gem. VV 3200 RVG mit Nr. 2 der Vorbemerkung 3.2.1 gibt das Gesetz insbesondere für die regelmäßig hoch diffizilen Zuschlagsbeschwerden also weniger als ein Drittel.

[119] Sehr ausführlich Hamme, Rn 62 f.
[120] Storz/Kiderlen, C 2.4.2.
[121] Kogel, Rn 741 a.E.
[122] Auf eine Geschäftsgebühr VV 2300 bis 2303 RVG anzurechnen gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG; überdies gibt es für bestimmte außergerichtliche Verhandlungen ebenfalls nur 0,4 gem. VV 3311 Nr. 6 RVG.
[123] Die Wahrnehmung eines Vortermins gem. § 62 ZVG ist hingegen mit der Verfahrensgebühr abgegolten: Stöber/Keller, Einl. Rn 503.
[124] Kogel, Rn 742: "steht nicht ansatzweise in einem adäquaten Verhältnis …".
[125] LG Aachen FamRZ 2018, 1259; näher Kogel, Rn 740.
[126] Hierzu Kogel, Rn 741.

II. Keine Mandatsannahme im bereits laufenden Verfahren

Nehmen Sie – außer in klaren Fällen eines unbelasteten Grundstücks – möglichst kein Mandat an, das Sie nicht von Anbeginn begleiten, sei es aktiv durch Antragstellung, sei es passiv sogleich nach Zustellung des Anordnungsbeschlusses. Insbesondere wenn noch Grundpfandrechte eingetragen sind, haben Sie die Löschungsproblematik anhand der gewählten Strategie – Kasse machen oder im Haus bleiben? – vorab oder sogleich zu klären; während des laufenden Versteigerungsverfahrens fehlt für ein diesbezügliches Verfahren vor dem Prozessgericht üblicherweise die Zeit, und Aussetzung findet nicht statt.

Nehmen Sie insbesondere kein Mandat an, das Ihnen kurz vor dem Termin angetragen wird ("in drei Wochen soll ja Termin in Radevormwald sein, und da wollten wir einmal fragen, worauf wir achten müssen"). Strategisch zu gestalten gibt es hier regelmäßig nichts mehr, und Ihre Tätigkeit im Termin beschränkt sich darauf, einige Male "ich verlange Sicherheit" zu rufen. Und lehnen Sie jedes Mandat zu reiner Terminswahrnehmung ungeprüft ab, das Ihnen ein Kollege anträgt, weil ihm die Anfahrt zu weit ist, und: "Wir dachten an ein Zeithonorar".

III. Lektüre der Terminbestimmung

Studieren Sie die Terminsbestimmung. § 37 ZVG Nrn. 4 und 5 ZVG haben, worauf nicht nachdrücklich genug hingewiesen werden kann, die Funktion eines Aufgebots.[127] Wer nicht anmeldet oder Einstellungsanträge stellt, verliert im Zweifel sein Recht oder zumindest den Rang. Durch den Zuschlag können auch Rechte Dritter verlorengehen, so im Horrorfall BGHZ 199, 31 = NJW 2014, 636 Tz. 18, wo der Objektbeschrieb in der Terminsbestimmung fälschlicherweise Teile des Nachbargrundstücks nebst Bauwerk umfasste, die dem Meistbietenden zu Eigentum zugeschlagen wurden.

[127] Sieg, MDR 1961, 1003 in der Anmerkung zu BGH ebd.; Stöber/Gojowczyk, § 37 Rn 23.

IV. Geringstes Gebot

Bitten S...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?