a) Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
Gem. § 344 FamFG sind die Amtsgerichte für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente zuständig. Diese Regelung gilt auch für Erbverträge, § 344 Abs. 3 FamFG. Funktionell obliegt dieses Geschäft dem Rechtspfleger, § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG. Nach § 36b RPflG sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung vom Rechtspfleger ganz oder teilweise auf die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen.
Was die Zuständigkeit für die Weiterverwahrung bei gemeinschaftlichen Testamenten anbelangt, so herrschte früher Streit. § 344 Abs. 2 FamFG bestimmt nunmehr, dass die Weiterverwahrung bei dem Gericht, das für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständig ist, erfolgt. Allerdings kann die Verwahrung auch bei einem anderen Gericht verlangt werden. Insoweit handelt es sich um ein "einmaliges Wahlrecht".
b) Örtliche Zuständigkeit
Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist zu differenzieren:
aa) Notarielles Testament
Wurde das Testament vor einem Notar errichtet, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, § 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.
Hinweis
Will der Erblasser bei einem notariellen Testament die Verwahrung bei einem anderen Gericht als dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, § 344 Abs. 1 S. 1 FamFG, so ist bei der Einreichung zur amtlichen Verwahrung darauf hinzuweisen, dass sich der Erblasser auf § 344 Abs. 1 S. 2 FamFG beruft.
bb) Nottestament
Bei einem Nottestament nach § 2249 BGB (vor dem Bürgermeister) ist das Amtsgericht zuständig, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört, § 344 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
cc) Eigenhändiges Testament
Ein privatschriftliches Testament nach § 2247 BGB kann bei jedem Amtsgericht verwahrt werden, § 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
c) Internationale Zuständigkeit
Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich nach § 105 FamFG. Danach sind die deutschen Gerichte international zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.
d) Muster: Einreichung eines Testaments zur amtlichen Verwahrung
An das
Amtsgericht – Nachlassgericht –
Einreichung zur amtlichen Verwahrung
In der Anlage übersende ich die letztwillige Verfügung des, wohnhaft, vom mit der Bitte, sie in amtliche Verwahrung zu nehmen. Des Weiteren wird gebeten, den Hinterlegungsschein dem Verfügenden zuzuleiten.
(Rechtsanwalt)
Hinweis
Die letztwillige Verfügung wird am besten entweder persönlich oder durch einen zuverlässigen Boten oder durch einen Bevollmächtigten dem Nachlassgericht übermittelt.