Nach § 34 Abs. 1 BeurkG ist die amtliche Verwahrung eines Erbvertrags die Regel.[15] Im Gegensatz zum Testament können die Beteiligten beim Erbvertrag die besondere amtliche Verwahrung ausschließen und die Urkunde in der Verwahrung des Notars belassen, § 34 Abs. 2 BeurkG.

[15] BeckOK-BGB/Litzenburger, BGB § 2300 Rn 1.

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