Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche betreffend den Nachlass der am 22.11.2016 verstorbenen … (B) (im Folgenden Erblasserin). Der Beklagte ist der Sohn der Erblasserin, die Klägerinnen sind deren Enkelinnen und Abkömmlinge der vorverstorbenen … (C), Tochter der Erblasserin und Schwester der Beklagten. Gemäß dem notariellen Testament der Erblasserin vom 24.5.1994 ist der Beklagte Alleinerbe seiner Mutter geworden. Mit der Behauptung, das dem Beklagten mit notariellen Vertrag vom 4.11.1993 schenkweise übertragene Hausgrundstück … (A) in … (Z) sei ihm als Ausstattung i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB zugewendet worden, machen die Klägerinnen vorliegend im Wege der Stufenklage nach ihrer Auffassung bestehende Pflichtteils(-ausgleichs-)ansprüche geltend und verlangen auf der ersten Stufe in dem im Urteilstenor näher beschriebenen Umfang Auskunft über die "wertbildenden Faktoren" betreffend das von der Erblasserin zu Lebzeiten an den Beklagten verschenkte Hausgrundstück … (A).
Die Klägerinnen haben zunächst mit ihrem Klageantrag zu 1. in Form einer "Zwischenfeststellungsklage" um den Feststellungsanspruch angetragen, dass bei der Berechnung der Ausgleichspflichtteile (im Hinblick auf die von ihrer Mutter … (C) erhaltenen Vorempfänge) auch die vorgenannte, im Klageantrag näher beschriebene Immobilie zu berücksichtigen sei.
Diesem Klagebegehren (Antrag zu 1.) ist das LG gefolgt und hat durch am 1.3.2021 verkündetes Teilurteil, Az.: 11 O 204/20, antragsgemäß die Feststellung ausgesprochen,
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"dass bei der Berechnung der Ausgleichspflichtteile der Klägerinnen gegenüber dem Beklagten die dem Beklagten mit notarieller Urkunde Notar … (D) vom 4.11.1993, Urkundennummer … geschenkten Grundstücke Grundbuch von … (Z), Blatt … sowie Grundbuch von … (Z), Blatt … , … (A), zu berücksichtigen sind."
Nach Einlegung der Berufung gegen dieses Teilurteil durch den Beklagten haben die Klägerinnen die Klage nach entsprechendem Hinweis des Berufungsgerichts hinsichtlich des Erstantrags zurückgenommen und den Rechtsstreit mit den (im Wege der Stufenklage) angekündigten weiteren Anträgen bei dem LG Trier fortgesetzt.
Sie haben erstinstanzlich auf der ersten Stufe beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
ihnen Auskunft zu erteilen über die wertbildenden Faktoren der Grundstücke Grundbuch von … (Z), Bl. … sowie Grundbuch von … (Z), Bl. … , … (A), … (Z), im Zeitpunkt des Vollzugs der Zuwendungen, insbesondere über das Baujahr der aufstehenden Gebäude, die Miet- und Nutzflächen des Gebäudes, getrennt nach den Miet- und Nutzflächen der einzelnen Geschosse und der erzielten Mieterträge.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen wird auf die Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Teilurteils des LG Trier vom 31.3.2022 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Durch dieses Teilurteil hat das LG dem auf der ersten Klagestufe geltend gemachten Auskunftsbegehren im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben,
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"erst nach erfolgter Auskunftserteilung durch den Beklagten und noch vorzunehmender Bezifferung möglicher Pflichtteilsausgleichsansprüche der Klägerinnen sei durch das Gericht festzustellen, ob tatsächlich eine ausgleichspflichtige Zuwendung in Form einer Ausstattung zugunsten der Beklagten vorliege".
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.
Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte,
das Teilurteil des LG Trier vom 14.2.2022, Az.: 11 O 204/20, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.